Im Rahmen der betreuungsrechtlichen Rechnungslegung genügen vom Betreuer mittels eigener Software erstellte Umsatzlisten nicht der gesetzlichen Belegpflicht. Das Betreuungsgericht darf die Vorlage von (Online-)Kontoauszügen verlangen und deren Beibringung durch Zwangsgeld durchsetzen, ohne dass konkrete Manipulationsverdachte vorliegen müssen.
Betreuer mit dem Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ sind nach § 1865 Abs. 1 und 2 BGB verpflichtet, dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung über die Vermögensverwaltung zu legen. Die Rechnungslegung hat nach § 1865 Abs. 3 Satz 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und über den Ab- und Zugang des verwalteten Vermögens Auskunft zu geben. Die Belegpflicht dient dabei der Ermöglichung einer effektiven gerichtlichen Prüfung der Abrechnung nach § 1866 BGB. Lediglich in geeigneten Fällen - die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf jährlich gleichbleibende oder ähnliche Ausgaben (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 205) - kann das Betreuungsgericht nach § 1865 Abs. 3 Satz 3 BGB auf die Vorlage von Belegen verzichten.
In der landgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Anforderung von Originalkontoauszügen sei erst dann eröffnet, wenn konkrete und zureichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erstellung, Manipulation oder Fälschung der Auszüge vorliegen (vgl. LG Neuruppin, 20.09.2016 - Az: 5 T 80/16; LG Hamburg, 26.01.2018 - Az: 301 T 28/18; LG Hamburg, 06.11.2020 - Az: 301 T 351/20). Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung (vgl. BayObLG, 08.10.1992 - Az: 3Z BR 105/92). Ein konkreter Manipulationsverdacht kann denklogisch erst dann entstehen, wenn überhaupt Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Es handelt sich um einen Zirkelschluss, wenn die Anforderung solcher Belege bereits den Verdacht einer Manipulation voraussetzen würde. Das Betreuungsgericht ist daher berechtigt, im Rahmen der Rechnungslegung die Vorlage von (Online-)Kontoauszügen zu verlangen, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen müssen.
Betreuer mit dem Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ sind nach § 1865 Abs. 1 und 2 BGB verpflichtet, dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung über die Vermögensverwaltung zu legen. Die Rechnungslegung hat nach § 1865 Abs. 3 Satz 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und über den Ab- und Zugang des verwalteten Vermögens Auskunft zu geben. Die Belegpflicht dient dabei der Ermöglichung einer effektiven gerichtlichen Prüfung der Abrechnung nach § 1866 BGB. Lediglich in geeigneten Fällen - die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf jährlich gleichbleibende oder ähnliche Ausgaben (vgl. BT-Drucksache 19/24445, S. 205) - kann das Betreuungsgericht nach § 1865 Abs. 3 Satz 3 BGB auf die Vorlage von Belegen verzichten.
In der landgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Anforderung von Originalkontoauszügen sei erst dann eröffnet, wenn konkrete und zureichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erstellung, Manipulation oder Fälschung der Auszüge vorliegen (vgl. LG Neuruppin, 20.09.2016 - Az: 5 T 80/16; LG Hamburg, 26.01.2018 - Az: 301 T 28/18; LG Hamburg, 06.11.2020 - Az: 301 T 351/20). Diese Auffassung überzeugt nicht. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung (vgl. BayObLG, 08.10.1992 - Az: 3Z BR 105/92). Ein konkreter Manipulationsverdacht kann denklogisch erst dann entstehen, wenn überhaupt Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Es handelt sich um einen Zirkelschluss, wenn die Anforderung solcher Belege bereits den Verdacht einer Manipulation voraussetzen würde. Das Betreuungsgericht ist daher berechtigt, im Rahmen der Rechnungslegung die Vorlage von (Online-)Kontoauszügen zu verlangen, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen müssen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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