Nach
§ 1899 Abs. 2 BGB ist für die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Sterilisation des
Betreuten stets ein besonderer
Betreuer zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Betreuers kommt nur in Betracht, wenn die Einwilligung des Betreuers nach
§ 1905 Abs. 1 BGB sowie deren betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt.
Nach § 1905 Abs. 1 S. 1 darf der Betreuer in eine Sterilisation nur dann einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Die fünf Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; fehlt nur eine, muss die Sterilisation unterbleiben.
Vorliegend fehlte es jedenfalls an der Voraussetzung zu § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach ist eine konkrete und ernstliche Gefahr einer Schwangerschaft erforderlich. Allein die gegebene abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft – etwa wegen gemeinsamer Unterbringung Betroffener beiderlei Geschlechts in derselben Einrichtung oder Wohngruppe – genügt nicht.