Die zwangsweise Verabreichung der der Drei-Monats-Spritze zur
Empfängnisverhütung bei einer Betreuten kann nicht genehmigt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 29 Jahre alte Betroffene steht unter
Betreuung mit den Aufgabenkreisen: ... und Gesundheitsfürsorge... Über einen Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ist noch nicht entschieden. Das hierzu eingeholte Gutachten ... kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene infolge ihrer geistigen Behinderung und ihrer unselbständigen Persönlichkeitsstruktur mit sozialer Desintegration weiterhin dringend der Betreuung bedürfe und zwar für den bisher bestehenden Aufgabenkreis, da sonst Verwahrlosung und eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung drohe. Die Betroffene hat 1998 Zwillinge und im Februar 2000 einen Sohn entbunden; alle drei Kinder leben in einer Pflegefamilie; das Jugendamt B. ist Amtsvormund. Die letzte Schwangerschaft und Geburt waren mit gesundheitlichen Komplikationen verbunden.
Anschließend akzeptierte die Betroffene regelmäßig Drei-Monats-Spritzen zur Empfängnisverhütung und holte diese sogar selbst beim Frauenarzt ab. Nunmehr lehnt sie es aber ab, sich weitere Spritzen verabreichen zu lassen. Die Betreuerin beantragt, die zwangsweise Verabreichung der Drei-Monats-Spritze zur Empfängnisverhütung zu genehmigen. Diesem Antrag tritt die Betroffene entgegen.
Bei ihrer Anhörung gab sie an, sie lehne die Spritzen zukünftig ab. Sie sei inzwischen gegen den Wirkstoff allergisch und bekomme Hautausschläge. Außerdem verliere sie während der Wirkung der Spritzen an Gewicht. Möglicherweise wolle sie von ihrem Freund, dessen Aufenthalt ihr allerdings derzeit nicht bekannt sei und zu dem sie auch keinen Kontakt habe - noch ein Kind. Ihr sei klar, dass ihr auch dieses Kind möglicherweise nach der Geburt weggenommen werden müsse. Sie behalte sich andererseits aber auch vor, sich sterilisieren zu lassen. Beziehungen zu anderen Männern lehne sie ab und werde diese in Zukunft zuverlässig auch nicht aufnehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag der Betreuerin ist nicht genehmigungsfähig und deshalb abzuweisen.
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