Während zur Frage der Genehmigung einer Sterilisation bei Betreuten mit § 1830 BGB eine sehr restriktive gesetzliche Regelung besteht (vgl. Sterilisation) und auch Rechtsprechung dazu vorliegt, fehlt fehlt eine klare gesetzliche Regelung sowie umfangreiche Rechtsprechung bei der praktisch durchaus bedeutsamen Problematik der Anwendung empfängnisverhütender Mittel.
Die Entscheidung zwischen verschiedenen Verhütungsmethoden ist alleine am Wohl des Betreuten zu orientieren.
Dabei kommt es nicht auf die etwaige Geschäftsfähigkeit der Betroffenen an, sondern ausschließlich auf deren Einwilligungsfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die Betroffene nach entsprechender, auf ihren Gesundheitszustand abgestellter ärztlicher Aufklärung Art und Ausmaß, Chancen und Risiken des vorgesehenen Eingriffs und seiner Folgen abzuschätzen vermag.
Dabei ist der sog. natürliche Wille nach der Rechtsprechung auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit maßgeblich. Für die entsprechende Anwendung der Bestimmung zur Sterilisation auf Fälle der vorliegenden Art spricht jedenfalls, dass auch eine ununterbrochene Folge empfängnisverhütender Mittel im Ergebnis zu dem mit einer Sterilisation erreichten Erfolg führt.
Was ist bei Einverständnis des Betreuten zu beachten?
Soweit solche Mittel mit Wissen und Willen einer (oder seltener: eines) einwilligungsfähigen Betreuten verabreicht bzw. angewandt werden, bestehen rechtlich keine Bedenken, da dann wie bei anderen ärztlichen Maßnahmen und sogar bei der Sterilisation ausschließlich der Wille des Betroffenen entscheidet.Die Entscheidung zwischen verschiedenen Verhütungsmethoden ist alleine am Wohl des Betreuten zu orientieren.
Rechtslage bei fehlendem Einverständnis des Betreuten
Eine Maßnahme zur Empfängnisverhütung kann gegen den Willen der Betroffenen nicht erzwungen werden (AG Böblingen, 16.07.2001 - Az: 22 XVII 95/01).Dabei kommt es nicht auf die etwaige Geschäftsfähigkeit der Betroffenen an, sondern ausschließlich auf deren Einwilligungsfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die Betroffene nach entsprechender, auf ihren Gesundheitszustand abgestellter ärztlicher Aufklärung Art und Ausmaß, Chancen und Risiken des vorgesehenen Eingriffs und seiner Folgen abzuschätzen vermag.
Dabei ist der sog. natürliche Wille nach der Rechtsprechung auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit maßgeblich. Für die entsprechende Anwendung der Bestimmung zur Sterilisation auf Fälle der vorliegenden Art spricht jedenfalls, dass auch eine ununterbrochene Folge empfängnisverhütender Mittel im Ergebnis zu dem mit einer Sterilisation erreichten Erfolg führt.
Rechtslage bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
Dagegen ist die Situation bei fehlender Einwilligungsfähigkeit schwieriger. Im Ergebnis dürfte aber die zwangsweise Anwendung empfängnisverhütender Mittel daran scheitern, dass eine Rechtsgrundlage dafür nicht vorhanden ist.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, eine Maßnahme zur Empfängnisverhütung kann gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person nicht erzwungen werden (AG Böblingen, 16.07.2001 - Az: 22 XVII 95/01).
Ist der Betreute einwilligungsfähig, entscheidet allein sein Wille. Die Entscheidung für oder gegen eine Verhütungsmethode ist in diesem Fall wie bei anderen ärztlichen Maßnahmen rechtlich unbedenklich.
Nein, die Fixierung zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze ist nicht genehmigungsfähig, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt (OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - Az: 19 Wx 44/07).
Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die ambulante Zwangsbehandlung. Auch die kurzzeitige Verbringung in eine Klinik zur Vornahme eines solchen ärztlichen Eingriffs ist unzulässig (BGH, 11.10.2000 - Az: XII ZB 69/00).
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