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Kann der Betreuer über briefliche oder telefonisch Kontakte einschließlich Kontakte über E-Mail entscheiden?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wegen der Vorschrift des § 1896 IV BGB ist eine besondere gerichtliche Ermächtigung erforderlich, wenn dem Betreuer die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und/oder über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten seiner Post übertragen werden soll.
Es handelt sich hier um eine besondere Form der Regelung des Umgangsrechts, so dass die betreuungsrichterliche Ermächtigung genügt. Bei der Ausübung der Ermächtigung muss der Betreuer aber jeweils im Einzelfall entscheiden, ob eine vorgesehene Maßnahme zum Wohl des Betreuten wirklich unbedingt erforderlich ist oder nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme ersetzt werden kann (z.B. Erläutern eines an den Betreuten gerichteten Schreibens an Stelle des Zurückhaltens).
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Gemäß § 1896 Abs. 4 BGB ist eine besondere gerichtliche Ermächtigung erforderlich, wenn dem Betreuer die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen sowie über das Entgegennehmen, Öffnen oder Anhalten von dessen Post übertragen werden soll.
Ja. Der Betreuer muss im Einzelfall prüfen, ob eine Maßnahme zum Wohl des Betreuten zwingend erforderlich ist oder ob mildere Mittel – wie etwa das bloße Erläutern eines Schreibens statt dessen Zurückhaltens – ausreichen.
Sofern das Kontaktverbot zum Wohle des Betreuten in Bezug auf bestimmte Personen ausgesprochen wurde, erstreckt es sich auf alle Kommunikationswege, einschließlich IP-Telefonie, Skype, WhatsApp und ähnlicher Dienste.
Bei Social-Media-Netzwerken darf der Kontakt zu bestimmten Personen unterbunden werden. Eine weitergehende Einschränkung der Nutzung ist nur zulässig, wenn dies zum Wohle des Betreuten ausdrücklich erforderlich ist.
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