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Darlehen oder Schenkung? WhatsApp-Nachrichten als Beweismittel

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Geld, das der Kläger der Beklagten zwischen Mai 2012 und Mai 2013 überlassen hatte.

Der 75-jährige Kläger und die 37-jährige Beklagte kennen sich seit dem Jahre 2008, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. In der Folgezeit entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis, wobei die Art des Verhältnisses zwischen den Parteien unterschiedlich beschreiben wird.

Die Beklagte hatte immer wieder Geldprobleme.

Am 2.5.2012 überwies der Kläger 3.500,- € und am 19.6.2012 weitere 1.500,- € auf das Konto der Beklagten, damit diese ihre Bafög-Schulden tilgen konnte.

Im Januar 2013 glich der Kläger das mit einem Betrag von 3.167,26 € überzogene Konto der Beklagten bei der E-Bank aus. Zugleich erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kontovollmacht. In der Folgezeit verfügte ausschließlich der Kläger über dieses Konto, das im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht mir 274,32 € überzogen war.

Im Frühjahr 2013 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in Istanbul. In diesem Zusammenhang zahlte der Kläger an die Beklagte am 2.5.2013 74.163,00 € und am 10.4.2013 4.000,-€.

Spätestens im Oktober 2016 trat der Kläger an die Beklagte heran wegen der Rückzahlung des Geldes. Dazu tauschten sich die Parteien auf Messenger-Diensten aus.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten mehrere Darlehen gewährt. Die Darlehen hätten dazu gedient, dass die Beklagte einen Wohnungskauf in Istanbul finanzieren, ihre Bafög-Schulden und einen Dispokredit zurückzahlen konnte. Die Beklagte habe ihm in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten zugesagt, das Geld durch den Verkauf der Wohnung in Istanbul zurückzahlen zu können.

Die Rückzahlung habe in monatlichen Raten von 500,- € erfolgen sollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Kläger habe nur insgesamt 4.000,-€ erhalten – später beziffert er diesen Betrag mit 2.718,27 € - , weil die Beklagte ihm eine Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid abgetreten habe.

Zwischen den Parteien habe ein rein freundschaftliches Verhältnis bestanden, es gehe hier nicht um verschmähte Liebe.

Die Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien eine Rückzahlung des Geldes vereinbart worden sei. So habe der Kläger selbst darauf bestanden, die Bafög-Schulden zurückzuzahlen. Auch den Ausgleich des Saldos auf dem Konto sei auf Veranlassung des Klägers geschehen. Alle Geldsummen seien in Form einer Schenkung an die Beklagte geflossen. Eine Rückzahlung sei nie zwischen den Parteien vereinbart worden. Zwischen den Parteien habe es eine Liebesbeziehung gegeben, die Rückforderung erfolgte jetzt aus verschmähter Liebe. Als der Kläger 2016 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe sie insgesamt 4.000,-€ an ihn zurück gezahlt.

Die im April 2013 gezahlten 4.000,- € habe die Beklagte für die Zahlung der Kaution im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf verwandt. Von dem Betrag in Höhe von 74.163,-€ habe sie für etwa 30.000,- € die Wohnung in Istanbul erworben. Weiter hat die Beklagte zunächst behauptet, den Rest dem Kläger bei dessen Besuch in Istanbul in bar wieder ausgehändigt. Dieses Geld sei in der Folgezeit bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben worden. Diesen Vortrag hat sie im Verlaufe des Rechtsstreits nicht aufrechterhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 73.888,68 € gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

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