Wird ein zu Lebzeiten gewährtes Darlehen erst nach dem Ableben des Leistungsempfängers von den Rechtsnachfolgern bzw. Erben zurückgefordert, kann dies nicht durch Rückforderungsbescheid geschehen.
Eine Darlehensrückforderung bei den Rechtsnachfolgern durch Verwaltungsakt würde die zivilrechtlichen Regelungen zum Aufgebotsverfahren, zur Nachlassverwaltung und zur Nachlassinsolvenz aushöhlen und etwaige andere Nachlassgläubiger durch die eigene Vollstreckungsmöglichkeit der Behörde unzulässig benachteiligen. Bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld bereits den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.
Eine Darlehensrückforderung muss nach dem Ableben der leistunbsberechtigten Person zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Eine Darlehensrückforderung bei den Rechtsnachfolgern durch Verwaltungsakt würde die zivilrechtlichen Regelungen zum Aufgebotsverfahren, zur Nachlassverwaltung und zur Nachlassinsolvenz aushöhlen und etwaige andere Nachlassgläubiger durch die eigene Vollstreckungsmöglichkeit der Behörde unzulässig benachteiligen. Bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld bereits den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.
Eine Darlehensrückforderung muss nach dem Ableben der leistunbsberechtigten Person zivilrechtlich geltend gemacht werden.
SG Nürnberg, 16.12.2024 - Az: S 22 SO 140/22
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