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Mietwucher: Sonderregelungen für besondere Lagen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer nur in Top-Lagen nach einer Wohnung sucht, hat es später schwer, wegen Mietwucher die Miete zu drücken.

Eine Mietpreisüberhöhung liegt erst dann vor, wenn die Wohnung zu dem unangemessen hohen Entgelt unter Ausnutzung eines geringen Angebots von vergleichbarem Wohnraum vermietet worden ist.

Beschränkt der Mieter seine Wohnungssuche gezielt auf einen Sondermarkt, so haben die allgemeinen Marktverhältnisse keine Gültigkeit und § 5 WiStG kommt nicht zur Anwendung.

Der Mieter handelt bei Rückforderung des unangemessen hohen Entgelts missbräuchlich, wenn er den befristet vereinbarten Vertrag rechtzeitig hat verlängern lassen, anstatt bei Vertragsablauf ausgezogen zu sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall hatte ein Student ausschließlich in den besseren Lagen Frankfurts eine Wohnung gesucht. Er akzeptierte zunächst einen Staffelmietvertrag und behielt später einen erheblichen Teil der Miete wegen angeblichen Mietwuchers ein. Seine Begründung: Übersteigt die Miete das ortsübliche Niveau um mehr als 20 Prozent, gilt sie laut Wirtschaftsstrafgesetz als unangemessen.

Diese Vorschrift war aber nicht anzuwenden, da der Student in eigenen Annoncen nur in zwei ausdrücklich genannten Stadtgebieten gesucht hatte. In einem derartigen „Sondermarkt“ spielt die allgemeine Wohnungsmarktlage in der Stadt keine Rolle.

Die Folge: Der Student musste die einbehaltene Miete nachzahlen.


LG Frankfurt/Main, 16.12.1997 - Az: 2/11 S 266/97, 2-11 S 266/97


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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