Wird eine Schenkung behauptet, ist eine Bereicherung des Empfängers erforderlich (§ 516 Abs. 1 BGB). Eine solche liegt nicht vor, wenn der Betrag auf ein Konto eines Dritten überwiesen wird und der Empfänger lediglich eine Kontovollmacht hat.
Eine Schenkungsabrede zwischen Schenker und Empfänger ist nicht anzunehmen, wenn weder eine ausdrückliche noch konkludente Zustimmung des Empfängers zum Schenkungsangebot nachgewiesen werden kann.
Die bloße Kontovollmacht begründet keine Vermögenszuordnung, und eine behauptete Anweisung zur Überweisung des Betrags muss vom Anspruchsteller bewiesen werden. Lässt sich dies nicht feststellen, besteht kein Anspruch auf Schenkungsrückforderung gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB.