Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn sie tatsächlich erforderlich ist. Können Angehörige oder andere Hilfen die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut besorgen wie ein Betreuer, scheidet die Einrichtung aus. Bloße Befürchtungen über künftige Schwierigkeiten - etwa bei der Erfüllung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten - genügen hierfür nicht.
Erforderlichkeit als zwingende Voraussetzung der Betreuung
Eine rechtliche Betreuung darf gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen sie tatsächlich erforderlich ist. Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Das Erforderlichkeitsprinzip stellt damit eine strikte Eingangsschwelle dar, die nicht durch abstrakte oder vorsorglich geltend gemachte Argumente überwunden werden kann.Sozialhilfeangelegenheiten und das Amtsermittlungsprinzip
Im Bereich der Sozialhilfe - sowohl der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch der Hilfen in besonderen Lebenslagen - gilt nach § 5 BSHG, dass Leistungen zu gewähren sind, sobald dem Sozialhilfeträger die Voraussetzungen hierfür bekannt werden. Daraus folgt, dass grundsätzlich jede Drittperson die notwendigen Informationen an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeben kann, ohne dass hierfür ein gesetzlicher Vertreter erforderlich ist (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 1995, § 1896 BGB, Rn. 19). Da das Sozialamt zudem von Amts wegen ermitteln muss (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1896, Rn. 12), besteht für die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Sozialhilfeangelegenheiten kein Raum, solange die Interessen des Betroffenen durch Angehörige ausreichend wahrgenommen werden.Keine Betreuung auf Vorrat
Die Einrichtung einer Betreuung kann nicht auf bloße Befürchtungen über künftige Probleme gestützt werden. Allein die Möglichkeit, dass Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I künftig nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten, begründet keinen gegenwärtigen Betreuungsbedarf. Etwaige Unregelmäßigkeiten, etwa ein Ausbleiben erforderlicher Mitteilungen, sind durch den Sozialhilfeträger von Amts wegen zu verfolgen. Eine präventive Betreuungseinrichtung zur Absicherung behördlicher Interessen ist mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht vereinbar.Erstreckung auf weitere Aufgabenkreise
Für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung gilt in gleicher Weise, dass eine Betreuung nur dann angeordnet werden darf, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Sind bislang keinerlei Probleme aufgetreten und haben Angehörige die entsprechenden Angelegenheiten des Betroffenen zuverlässig geregelt, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine Betreuungseinrichtung. Ein allgemeiner Verweis auf die geistige Behinderung des Betroffenen genügt insoweit nicht.
LG Duisburg, 24.11.2003 - Az: 12 T 280/03
ECLI:DE:LGDU:2003:1124.12T280.03.00
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