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Grundsicherung: Wer ist zuständig - Sozialamt, Jobcenter oder Landratsamt?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer Grundsicherung beantragen möchte, steht häufig vor einer entscheidenden Frage: Welche Behörde ist überhaupt zuständig? Das Sozialhilfesystem unterscheidet verschiedene Leistungsarten, für die jeweils unterschiedliche Stellen verantwortlich sind. Ein Antrag bei der falschen Behörde kann zu erheblichen Verzögerungen führen - in manchen Fällen um mehrere Monate.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Stelle für welche Art der Grundsicherung zuständig ist:

Leistungsart Rechtsgrundlage Zuständige Behörde
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) SGB II Jobcenter
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII Sozialamt / Landratsamt

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Das Jobcenter

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - zur Zeit noch als Bürgergeld bekannt - fällt in den Zuständigkeitsbereich der Jobcenter. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person erwerbsfähig ist, also grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, und gleichzeitig hilfebedürftig ist. Zum Leistungsumfang zählen der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Eingliederungsleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung und Mehrbedarfe etwa bei Alleinerziehung oder Schwangerschaft.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Das Sozialamt

Wer das Rentenalter erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, fällt unter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier ist das örtliche Sozialamt zuständig - genauer: der örtliche Träger der Sozialhilfe. In Landkreisen nimmt das Landratsamt diese Aufgabe wahr.

Als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann - unabhängig vom zuletzt ausgeübten Beruf. Diese Einschätzung trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Regelaltersgrenze liegt für Personen des Jahrgangs 1964 und später bei 67 Jahren (§ 41 SGB XII).

Anträge sind bei dem Sozialamt der Stadt oder Gemeinde zu stellen, in der die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dauert die Prüfung des Antrags länger, können bei erkennbar vorliegenden Voraussetzungen vorläufige Leistungen für bis zu sechs Monate gewährt werden.

Landkreise und das Landratsamt als örtliche Träger

Die Träger der Sozialhilfe sind nach dem SGB XII in örtliche und überörtliche Träger unterteilt. Örtliche Träger sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte. Für Bewohner eines Landkreises ist damit das Landratsamt des jeweiligen Landkreises die zuständige Stelle.

Das gilt auch dann, wenn die betreffende Person in einem Heim außerhalb des Landkreises untergebracht ist - sofern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Heimaufnahme im Landkreis lag. Ein Umzug in ein Pflegeheim oder ein Behindertenheim in einem anderen Landkreis ändert die Zuständigkeit also in der Regel nicht.

Heimunterbringung: Wann bleibt welcher Träger zuständig?

Gerade bei Heimunterbringungen kommt es in der Praxis häufig zu Unklarheiten. Die maßgebliche Frage lautet: Wo hatte die betroffene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bevor sie ins Heim eingezogen ist? War das der Landkreis, bleibt das Landratsamt dieses Landkreises für die Grundsicherungsleistungen verantwortlich - auch wenn das Heim räumlich in einem anderen Landkreis liegt.

Diese Regelung soll verhindern, dass Landkreise, in denen viele Heime angesiedelt sind, unverhältnismäßig stark mit Sozialhilfekosten belastet werden. Die Kostenlast verbleibt bei dem Träger, dem die betroffene Person vor dem Heimeinzug zugeordnet war.

Sonderfall Eingliederungshilfe: Wann ist der Landeswohlfahrtsverband zuständig?

Ein wichtiger Sonderfall betrifft Personen, die vollstationäre Eingliederungshilfe erhalten. Wird diese Leistung vom Landeswohlfahrtsverband erbracht - was in einigen Bundesländern der Fall ist -, müssen die entsprechenden Anträge direkt beim Landeswohlfahrtsverband gestellt werden, nicht beim Landkreis.

Bei ambulanter Eingliederungshilfe, die der Landkreis gewährt, verbleibt die Zuständigkeit beim Landkreis. Ob im Einzelfall der örtliche Träger oder ein überörtlicher Träger wie ein Landeswohlfahrtsverband zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes - denn die Länder sind befugt, die überörtliche Zuständigkeit eigenständig zu regeln.

Beziehen betroffene Personen gleichzeitig Grundsicherung und Eingliederungshilfe, erhalten sie in manchen Bundesländern Bescheide von zwei verschiedenen Stellen - etwa vom Fachamt Eingliederungshilfe und vom Fachamt für Grundsicherung. Das ist bürokratisch aufwendig, entspricht aber dem gesetzlichen Rahmen.

Unklare Zuständigkeit: Antrag trotzdem sofort stellen

Ist nicht eindeutig, welche Behörde zuständig ist, empfiehlt sich ein formloser Antrag bei der nächstliegenden oder am naheliegendsten erscheinenden Behörde. Nach § 16 SGB I ist jede Stelle verpflichtet, einen bei ihr eingegangenen Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Als Datum der Antragstellung gilt dabei in der Regel der Eingang beim ersten Amt - die Weiterleitung geht also nicht zulasten der antragstellenden Person. Es kann dennoch sinnvoll sein, parallel auch bei der vermeintlich zuständigen Stelle einen Antrag einzureichen, um jeden Zeitverlust auszuschließen.

Wird ein Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Viele Widersprüche im Sozialhilferecht führen zur erneuten Prüfung und nicht selten zur Anerkennung der Leistung.

Leistungsbeginn und Änderungen bei den Wohnkosten zum 1. Juli 2026

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII können ab dem ersten Tag des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate; das Verfahren ist kostenlos.

Zum 1. Juli 2026 treten Änderungen bei der Übernahme der Unterkunftskosten in Kraft. Bislang galt während der sogenannten Karenzzeit - also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs - dass die tatsächlichen Wohnkosten vollständig übernommen werden. Ab dem 1. Juli 2026 gelten sowohl innerhalb als auch nach der Karenzzeit strengere Maßstäbe bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten. Wer Grundsicherung beantragt oder bereits bezieht, sollte diese Änderung bei der Wahl der Unterkunft berücksichtigen.
Stand: (letzte Änderung: 19.06.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Das örtliche Sozialamt bzw. der örtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig - in Landkreisen übernimmt das Landratsamt diese Aufgabe. Anträge sind bei der zuständigen Stelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort zu stellen. Rechtsgrundlage ist das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das Jobcenter ist zuständig für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Bürgergeld). Voraussetzung ist, dass die betroffene Person erwerbsfähig ist - also grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann - und gleichzeitig hilfebedürftig ist.
Ja, in der Regel bleibt das Landratsamt des Herkunftslandkreises zuständig, sofern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Heimaufnahme im Landkreis lag. Ein Umzug in ein Heim in einem anderen Landkreis ändert die Zuständigkeit grundsätzlich nicht.
Der Landeswohlfahrtsverband kann als überörtlicher Träger zuständig sein, wenn eine Person vollstationäre Eingliederungshilfe bezieht, die dieser Verband erbringt. In diesem Fall sind Anträge direkt beim Landeswohlfahrtsverband zu stellen - nicht beim Landkreis. Bei ambulanter Eingliederungshilfe bleibt der Landkreis zuständig.
Nach § 16 SGB I ist jede Behörde verpflichtet, einen Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Als Datum der Antragstellung gilt dabei in der Regel der Eingang beim ersten Amt - die Weiterleitung geht also grundsätzlich nicht zulasten der antragstellenden Person.
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII können ab dem ersten Tag des Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde. Dauert die Prüfung länger, können bei vorliegenden Voraussetzungen vorläufige Leistungen für bis zu sechs Monate gewährt werden. Das Verfahren ist kostenlos.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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