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Umgestürzter Baum - Grundstückseigentümer haftet für Schäden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Grundstückseigentümer haftet für Schäden durch einen umstürzenden Baum, wenn die vorgeschriebene Baumkontrolle nicht durch einen fachlich vorgebildeten Baumkontrolleur durchgeführt wurde. Die zweimal jährlich erforderliche Sichtprüfung in belaubtem und unbelaubtem Zustand genügt nur dann der Verkehrssicherungspflicht, wenn sie geeignet ist, konkrete Defektsymptome zu erkennen - eine rein laienhafte Kontrolle reicht hierfür nicht aus.

Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch umstürzende Bäume

Stürzt ein auf einem Grundstück stehender Baum um und beschädigt dabei fremdes Eigentum, kommt eine Haftung des Grundstückseigentümers nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, von den auf seinem Grundstück stehenden Bäumen ausgehende Gefahren für Dritte durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu unterbinden. Wird die Kontrolle nicht persönlich, sondern durch einen Beauftragten durchgeführt, kann sich eine Haftung zudem aus § 831 BGB ergeben, wenn der Beauftragte seinerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten hat.

Welchen Umfang muss die Baumkontrolle haben?

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt der Verkehrssicherungspflichtige seinen Pflichten grundsätzlich durch eine sorgfältige äußere Besichtigung des Baumes, also eine Gesundheits- und Zustandsprüfung; eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur bei Feststellung verdächtiger Umstände veranlasst (vgl. BGH, 21.01.1965 - Az: III ZR 217/63). Konkretisierend ist eine jährlich zweimal - jeweils im belaubten und im unbelaubten Zustand - durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, erforderlich, aber auch ausreichend, sofern dabei keine konkreten Defektsymptome erkennbar sind. Als solche Defektsymptome kommen etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall in Betracht (vgl. OLG Hamm, 24.09.2004 - Az: 9 U 158/02).

Welche Anforderungen sind an die Person des Baumkontrolleurs zu stellen?

Die formelle Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollintervalle allein genügt nicht. Die Baumkontrolle wird nur dann mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchgeführt, wenn hiermit ein fachlich vorgebildeter Baumkontrolleur betraut wird. Wird die Kontrolle einer Person übertragen, der die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, verkommt die Baumschau zu einer reinen Farce (vgl. OLG Rostock, 10.07.2009 - Az: 5 U 334/08). Eine lediglich laienhafte Sichtprüfung genügt zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen, die eine Gefahr für Dritte darstellen können, nicht.


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LG Magdeburg, 26.04.2012 - Az: 9 O 757/10 - 210

ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0426.9O757.10.210.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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