Das Fahrmanöver, aus dem linken Linksabbiegerstreifen in die Fahrlinie des Fahrzeuges, welcher sich auf dem parallelen Linksabbiegerstreifen befunden hat, hineinzufahren, stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar, der jedenfalls zu einer Mitverursachung des Verkehrsunfalls zu 50 % führt.
Die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung in einem nicht mit Fahrstreifenbegrenzungen markierten Kreuzungsbereich stellt zwar keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar, über § 1 Abs. 2 StVO ist die für den Spurenwechsel geltende Sorgfalt aber auch in einem solchen Fall zu beachten.
Die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung in einem nicht mit Fahrstreifenbegrenzungen markierten Kreuzungsbereich stellt zwar keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar, über § 1 Abs. 2 StVO ist die für den Spurenwechsel geltende Sorgfalt aber auch in einem solchen Fall zu beachten.
LG Magdeburg, 14.02.2019 - Az: 1 S 15/17
ECLI:DE:LGMAGDE:2019:0214.1S15.17.00
Vorgehend: BGH, 15.05.2018 - Az: VI ZR 233/17
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