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Kollision des auf einer mehrspurigen Straße über die Gegenfahrbahn überholenden Fahrzeugs nach dem Wiedereinscheren

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Wer auf einer mehrspurigen Straße ein vorausfahrendes Fahrzeug links über die Gegenfahrbahn überholt und sodann aufgrund herannahenden Gegenverkehrs wieder nach rechts in den eigenen Fahrstreifen zurückzieht, wobei es zur Kollision mit einem sich dort spurtreu verhaltenden überholten Pkw kommt, haftet für einen daraus resultierenden Schaden allein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich der Verkehrsunfall nicht im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) eingeleiteten Fahrstreifenwechsel vom mittleren auf den linken Fahrstreifen ereignet hat. Gegen den Beklagten zu 1) spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision auf einer Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO beruht.

Der Beklagte zu 1) hat vielmehr, als sich der dritte Fahrstreifen neu eröffnete, diesen neuen linken dritten Fahrstreifen gewählt. Er befand sich zum Kollisionszeitpunkt bereits mittig und achsparallel im dritten Fahrstreifen. Die Wahl des dritten Fahrstreifens hat sich nicht mehr unfallbedingt ausgewirkt. Der Kläger hat durch sein grob verkehrswidriges Überholen durch Inanspruchnahme des Gegenverkehrs den Unfall allein verursacht. Der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Kläger den Beklagten zu 1) nicht verbotswidrig überholt hätte.

Der Beklagte zu 1) musste nicht damit rechnen, dass der zunächst hinter ihm fahrende Kläger unzulässigerweise über die Gegenfahrbahn fahren würde und dann vor wieder einscheren würde.

Das Gericht schließt sich insoweit zum Ablauf des Unfalls den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W. vollen Umfanges an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, wie er zu seinen Feststellungen gekommen ist. Er hat die Grundlagen für die Tatsachenfeststellung ausreichend ermittelt. Der Sachverständige hat ausführlich und plausibel die Parteivorträge nebst Skizzen und die ihm zur Verfügung gestellten Lichtbilddateien und Fotos ausgewertet sowie die Unfallstelle besichtigt und vermessen. Er hat sodann den Unfallablauf rekonstruiert. Er hat die Anstoßkonfiguration zwischen dem klägerischen Mercedes und dem Nissan des Beklagten zu 1) ermittelt. Das Schadenbild an beiden Fahrzeugen lässt sich mit einer Streifkollision erklären, bei der sich die Seite des Mercedes mit Überschussgeschwindigkeit unter einem Winkel von rund 15 ° an der linken Frontecke des Beklagtenfahrzeugs entlang bewegte. Eine starke Bremsung oder Wankbewegung eines der beiden Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt konnte der Sachverständige anhand der Analyse der Beschädigungen nicht nachweisen. Anhand der Fahrzeugbeschädigungen ließ sich auch der Fahrstreifenwechsler nicht eindeutig feststellen.

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