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Versicherungsleistung wegen coronabedingter Schließung des Betriebs

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Klägerin verlangt eine Versicherungsleistung wegen coronabedingter Schließung ihres Betriebes.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Die Versicherung bezieht sich auf die Gaststätte. Versichert ist der Betrieb des Restaurants gegen Schäden infolge Infektionsgefahr bei Menschen, und zwar gegen Schließungsschäden und Schäden an Vorräten und Waren. Einbezogen sind die Versicherungsbedingungen BS 2008.

Der Restaurantbetrieb der Klägerin wurde durch behördliche Anordnung am 18.03.2020 stark eingeschränkt und ab 23.03.2020 bis zum 03.05.2020 geschlossen. Grundlage für die Einschränkungen und die Schließung waren die Verordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.03.2020 (im Folgenden: LVO SARS-CoV-2 LSA), die Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 23.03.2020, die 2. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 24.03.2020, die 3. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 02.04.2020 und die 4. LVO SARS-CoV-2 LSA vom 16.04.2020.

Am 20.03.2020 meldete die Klägerin über den Versicherungsmakler den Schaden gegenüber der Beklagten und bat um Versicherungsschutz. Sie erinnerte an ihr Anliegen am 23. und 26.03.2020 und forderte am 02.04.2020 von der Beklagten, bis 09.04.2020 ihre Einstandspflicht zu erklären und einen Vorschuss in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, forderte die Klägerin am 25.04.2020 erneut eine Erklärung zur Einstandspflicht und einen Vorschuss in Höhe von nunmehr 57.443,76 €. Am 27.04.2020 lehnte die Beklagte die geforderte Leistung ab und bot der Klägerin im Vergleichswege eine Zahlung in Höhe von 10.070,00 € an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.05.2020 schlug die Klägerin das Angebot der Beklagten aus und verlangte Zahlung in Höhe der jetzigen Klageforderung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bis zum 06.05.2020. Am 14.05.2020 wies die Beklagte die Forderung der Klägerin erneut zurück.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn die Klägerin hat Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und § 14 Nr. 1 BS 2008.

Das Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung für die von der Klägerin betriebenen Gaststätte „F“ in Magdeburg, die am 26.05.2018 begann und noch andauert, ist unstreitig.

Es liegt auch ein die Leistungspflicht der Beklagten auslösender Versicherungsfall gemäß §§ 23, 25 Nr. 4 BS 2008 vor. Erste Voraussetzung gemäß § 23 BS 2008 ist, dass der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes betroffen ist.

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