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Verbot einer Überlassung von Mieträumen aufgrund der Corona-SchutzVO

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Dem Mieter von Hochzeitsräumlichkeiten für den 22.5.2020 steht ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter überwiesenen Miete aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 14 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO NW (i.d.F. vom 19.5.2020) zu, weil im Hinblick auf das Verbot der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vorlag.

An der Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters ändert es nichts, wenn die Hochzeit abgesagt worden ist, weil das Fortbestehen der Mietzahlungspflicht gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls voraussetzt, dass der Vermieter seinerseits zur Erfüllung seiner Verpflichtungen am 22.5.2020 in der Lage war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten zu 2) überwiesenen 2.200,00 € aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 14 Abs. 3 und 4 CoronaSchVO NW (i.d.F. vom 19.5.2020) zu.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Mietvertrag wirksam gekündigt hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte und der Kläger wegen der Absage der Hochzeit ohnehin kein Interesse mehr an der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten am 22.5.2020 hatte, ist der Vergütungsanspruch des Beklagten infolge der Bestimmungen der CoronaSchVO NW in der Fassung vom 19.5.2020 untergegangen.

In § 14 Abs. 3 CoronaSchVO NW (i.d.F. vom 19.5.2020) hieß es sinngemäß, dass gastronomische Betriebe nach Abs. 1 und 2 Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 3 - zu denen eine Hochzeitsfeier nicht gehörte - unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen dürfen, andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte seien bis auf Weiteres nicht zulässig. Abs. 4 ordnete die entsprechende Geltung dieser Regelungen für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service an, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

Damit war dem Beklagten die Zurverfügungstellung der angemieteten Räumlichkeiten zur Durchführung einer Hochzeitsfeier als vertraglich konkludent vereinbartem Zweck, mithin die Leistungserbringung, am 22.5.2020 untersagt.

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