Eine in sonstiger Weise erlassene Allgemeinverfügung wie die Anordnung und Aufstellung eines Verkehrszeichens muss anders als ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt keine Begründung enthalten, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Allerdings müssen die vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in irgendeiner Weise erkennbar sein und zumindest nachvollziehbar dargelegt werden.
Das Recht auf Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer nach obergerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.
Das Recht auf Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer nach obergerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.
VGH Bayern, 23.02.2022 - Az: 11 ZB 21.1583
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