Bei der Geltendmachung von Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung wegen räuberischer Erpressung profitiert der Versicherungsnehmer von erheblichen Beweiserleichterungen. Anders als bei anderen Schadensereignissen genügt es, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild des versicherten Ereignisses – hier der räuberischen Erpressung – darlegt und beweist. Aufgrund dieses äußeren Bildes kann dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Versicherungsfall ausgegangen werden.
Diese Beweiserleichterung ist sachlich gerechtfertigt, da Raubdelikte und räuberische Erpressungen typischerweise ohne Zeugen stattfinden. Der Versicherungsnehmer befindet sich strukturell in einer Beweisnot, weil die Tat regelmäßig in der Privatsphäre erfolgt und externe Beweismittel fehlen. Die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers können daher grundsätzlich ausreichen, um das äußere Bild eines Raubes zu belegen, sofern für ihn die sogenannte Redlichkeitsvermutung streitet.
Für den Versicherungsnehmer gilt die Vermutung der Redlichkeit. Diese Vermutung hat zwei zentrale Bedeutungsebenen: Zum einen kann sie bei der Feststellung der Tatsachen relevant werden, die zum äußeren Bild des Versicherungsfalls gehören. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer als Partei vernommen oder informatorisch angehört wird. Zum anderen spielt die Glaubwürdigkeit eine Rolle bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen könnten, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde.
Der Tatrichter muss sich im Regelfall entscheiden, ob er dem Versicherungsnehmer glauben kann oder nicht. Bloße Verdächtigungen oder Vermutungen dürfen dabei nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers verwertet werden. Anders als beim Einbruchdiebstahl, bei dem in der Regel Einbruchspuren zum äußeren Bild gehören, genügen beim Raub und bei der räuberischen Erpressung allein die Angaben des Versicherungsnehmers – vorausgesetzt, dieser kann die Redlichkeitsvermutung für sich in Anspruch nehmen, was wiederum voraussetzt, dass er als glaubwürdig erachtet wird.
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist entscheidend für die Anwendung der Beweiserleichterungen. Der Tatrichter muss den Versicherungsnehmer umfassend anhören und seine Angaben würdigen. Dabei sind auch Auffälligkeiten und ungewöhnliche Umstände zu berücksichtigen. Allerdings müssen diese Auffälligkeiten so konkret und aussagekräftig sein, dass sie die Glaubwürdigkeit grundlegend in Frage stellen können.
Ungewöhnliche Verhaltensweisen – etwa die Aufbewahrung erheblicher Vermögenswerte im häuslichen Tresor statt bei einer Bank – sind für sich genommen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit zu erschüttern, wenn der Versicherungsnehmer hierfür nachvollziehbare Erklärungen liefert. Selbst eine misstrauische Grundeinstellung gegenüber dem Finanzsystem kann in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden, sofern sich der Versicherungsnehmer in seinen Angaben konsistent verhält.
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