Ist es zu einem gleichzeitigen Fahrstreifenwechsel beider Fahrzeugführer in den mittleren Fahrstreifen und hierbei zur Kollision gekommen, so ist anhand der Betriebsgefahr der Fahrzeuge eine Haftungsteilung vorzunehmen.
Ist nicht nachzuweisen, dass das jeweilige Fahrmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers bereits erkennbar war, so ist bei der Abwägung zugrunde zu legen, dass jeder Fahrzeugführer seinen Entschluss zum Fahrstreifenwechsel gefasst hat, als der jeweils andere Fahrstreifenwechsel noch nicht erkennbar war. Somit lässt sich ein Verschulden eines der beiden Fahrzeugführer in dieser Konstellation nicht feststellen.
Unstreitig ist lediglich, dass der Pkw Opel im äußerst linken Fahrstreifen bewegt wurde. Die B 1 weist im Unfallbereich in Fahrtrichtung V drei Fahrstreifen auf. Die Klägerin behauptet, der Zeuge C habe deutlich vor dem Zusammenstoß einen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen in den mittleren Fahrstreifen abgeschlossen. Zum Unfallzeitpunkt sei der Chrysler vollständig im mittleren Fahrstreifen bewegt worden. Hier erhielt er einen Stoß gegen die linke hintere Tür, als der Zeuge C2 mit dem Pkw Ford vom äußerst linken Fahrstreifen in den mittleren Fahrstreifen wechselte.
Die Beklagten behaupten zum Hergang, der Zeuge C2 habe mit dem Pkw Ford durchgehend den mittleren Fahrstreifen benutzt. Der Zeuge C habe einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen in den mittleren Fahrstreifen vorgenommen, so dass es zur Kollision gekommen sei.
Ist nicht nachzuweisen, dass das jeweilige Fahrmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers bereits erkennbar war, so ist bei der Abwägung zugrunde zu legen, dass jeder Fahrzeugführer seinen Entschluss zum Fahrstreifenwechsel gefasst hat, als der jeweils andere Fahrstreifenwechsel noch nicht erkennbar war. Somit lässt sich ein Verschulden eines der beiden Fahrzeugführer in dieser Konstellation nicht feststellen.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge C mit dem Pkw Chrysler der Klägerin die B 1. In gleicher Richtung waren der Zeuge C2 mit einem Pkw Ford Ka des Beklagten zu 1.) sowie der Zeuge T mit einem Pkw Opel Vectra unterwegs. Es kam zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge. Die Einzelheiten sind im Streit.Unstreitig ist lediglich, dass der Pkw Opel im äußerst linken Fahrstreifen bewegt wurde. Die B 1 weist im Unfallbereich in Fahrtrichtung V drei Fahrstreifen auf. Die Klägerin behauptet, der Zeuge C habe deutlich vor dem Zusammenstoß einen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen in den mittleren Fahrstreifen abgeschlossen. Zum Unfallzeitpunkt sei der Chrysler vollständig im mittleren Fahrstreifen bewegt worden. Hier erhielt er einen Stoß gegen die linke hintere Tür, als der Zeuge C2 mit dem Pkw Ford vom äußerst linken Fahrstreifen in den mittleren Fahrstreifen wechselte.
Die Beklagten behaupten zum Hergang, der Zeuge C2 habe mit dem Pkw Ford durchgehend den mittleren Fahrstreifen benutzt. Der Zeuge C habe einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel vom rechten Fahrstreifen in den mittleren Fahrstreifen vorgenommen, so dass es zur Kollision gekommen sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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