Der Vorrang eines Rechtsabbiegers gegenüber einem entgegenkommenden Linksabbieger umfasst auch die Wahl zwischen mehreren Fahrspuren. Der Linksabbieger darf daher grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Rechtsabbieger werde seine Fahrt auf der rechten Fahrspur fortsetzen und die linke Fahrspur nicht in Anspruch nehmen.
Derjenige Rechtsabbieger, der unmittelbar die linke Fahrspur ansteuert, hat seinerseits in höherem Maße auf entgegengesetzt abbiegenden Verkehr zu achten, als dies bei einem Einbiegen in die näher gelegene rechte Fahrspur der Fall ist.
Die Nichtbeachtung der Wartepflicht durch den Linksabbieger ist regelmäßig als besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß anzusehen (vgl. zu
§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO; BGH, 07.02.2012 - Az:
VI ZR 133/11).