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Anonyme Bewertung - Bewertungsportal darf Nachweise für Geschäftskontakt nicht zurückhalten

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Weist ein Bewertungsportal einen Nutzer nach Beanstandung einer Bewertung an, Nachweise für einen behaupteten Geschäftskontakt vorzulegen, muss es diese Unterlagen - ggf. anonymisiert - auch dem betroffenen Unternehmen zugänglich machen. Unterbleibt dies, kann der Portalbetreiber als mittelbarer Störer für die Bewertung haften und ist zur Löschung verpflichtet.

Prüf- und Verhaltenspflichten von Bewertungsportalen

Betreiber von Bewertungsportalen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von Nutzern eingestellte Beiträge vor deren Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es gilt insoweit der Grundsatz „notice and take down“: Eine Prüf- und ggf. Löschpflicht entsteht erst dann, wenn der Portalbetreiber in konkreter und klarer Weise auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen wird. Der Betroffene muss die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts dabei substantiiert darlegen.

Wann haftet der Portalbetreiber als mittelbarer Störer?

Erlangt der Portalbetreiber nach einem entsprechenden Hinweis konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung, wird er als mittelbarer Störer verantwortlich.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die betroffene Klägerin gegenüber der beklagten Portalbetreiberin bestritten, einen geschäftlichen Kontakt zu der - unter Pseudonym auftretenden - Bewerterin gehabt zu haben. Da die Bewertung anonymisiert abgegeben worden war, konnte die Klägerin selbst keine weiteren Recherchen zur Identität der Bewerterin oder zum behaupteten Kontakt anstellen.

Herausgabepflicht hinsichtlich erlangter Unterlagen

Hört der Portalbetreiber daraufhin den Bewertenden an und erhält von diesem Unterlagen, die das Bestehen des bestrittenen Geschäftskontakts belegen sollen, ist er verpflichtet, diese Unterlagen - erforderlichenfalls in anonymisierter Form - an den Betroffenen weiterzuleiten. Eine bloße interne Prüfung durch den Portalbetreiber mit anschließender Mitteilung eines positiven Prüfungsergebnisses genügt nicht. Dem Betroffenen darf die Möglichkeit einer eigenen Überprüfung des behaupteten Kontakts nicht dadurch entzogen werden, dass der Portalbetreiber die Prüfung selbst vornimmt und dem Bewerteten lediglich das Ergebnis mitteilt.

Rechtsfolge bei unterbliebener Übermittlung

Übermittelt der Portalbetreiber die vom Bewertenden erlangten Nachweise nicht an den Betroffenen, bleibt dieser außerstande, seine Behauptung des fehlenden Geschäftskontakts zu konkretisieren. In einem solchen Fall verletzt die abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen, sodass ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht. Die unterbliebene Weiterleitung der Unterlagen stellt eine Pflichtverletzung des Portalbetreibers dar, die dessen Haftung als mittelbarer Störer begründet.

Bedeutung für die Kostenentscheidung

Vorliegend hatten die Parteien den Rechtsstreit nach Vorlage des Nachweises im gerichtlichen Verfahren für erledigt erklärt, sodass nur noch über die Kostentragung zu entscheiden war. Maßgeblich für die Kostenverteilung war, ob die Klage nach dem Sach- und Streitstand bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels Übermittlung der Unterlagen ein Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin zustand, waren dieser die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt, 31.08.2026 - Az: 16 W 40/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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