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Zusätzlich gebuchter Jeep-Ausflug: Wann haftet der Reiseveranstalter für Fremdleistungen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bietet ein Reiseleiter vor Ort eine im Reisevertrag ursprünglich nicht enthaltene Zusatzleistung so an, dass ein vernünftiger Reisender von einer eigenverantwortlichen Leistung des Reiseveranstalters ausgehen muss, wird diese Leistung nachträglich Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Der Reiseveranstalter kann sich dann nicht mehr auf eine bloße Vermittlerrolle zurückziehen und haftet für Schäden aus mangelhafter Durchführung sowie für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Auswahl des örtlichen Leistungsträgers.

Wie kommt ein Vertrag über nachträgliche Reiseleistungen zustande?

Die Parteien stritten darüber, unter welchen Voraussetzungen eine vor Ort zusätzlich angebotene Reiseleistung - hier ein Jeep-Ausflug, der nicht im ursprünglichen Katalog- bzw. Buchungsangebot enthalten war - nachträglich Bestandteil eines bereits geschlossenen Pauschalreisevertrages wird. Dies Antwort hat Auswirkungen darauf, ob der Reiseveranstalter für Schäden haftet, die im Rahmen einer solchen Zusatzleistung entstehen, oder ob er sich auf eine bloße Vermittlerstellung zwischen Reisendem und örtlichem Leistungsträger berufen kann.

Auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluss über eine im ursprünglichen Pauschalreisevertrag nicht enthaltene Reiseleistung kann ein Vertrag mit dem Pauschalreiseveranstalter gemäß §§ 651 a Abs. 2, 164 Abs. 2 BGB begründet werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Reiseveranstalter zurechenbar der Eindruck erweckt wird, dass er die sonstige Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen will. Diese Vertragshaftung konkretisiert die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157, 164 BGB, da der Reiseveranstalter sich nach dem Rechtsgedanken des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) so behandeln lassen muss, wie er sich gegenüber dem Reisenden gerierte.

Maßgeblich ist dabei die Perspektive eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden: Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus dessen Sicht, dass der Reiseveranstalter die sonstige Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, muss sich der Veranstalter hieran festhalten lassen. Er kann sich dann nicht mehr auf die Rolle eines bloßen Vermittlers zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Leistungsträger oder als Vertreter des Leistungsträgers zurückziehen. Ob ein derartiger zurechenbarer Anschein begründet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dies gilt insbesondere dann, wenn am Zielort zusätzliche Leistungen angeboten werden, die im ursprünglichen Reisevertrag nicht vorgesehen waren.

Welche Umstände begründen den Anschein einer Eigenverantwortlichkeit?

Für die Zurechnung ist von Bedeutung, in welcher Funktion die vor Ort auftretende Reiseleitung erscheint. Tritt der Reiseleiter im Rahmen einer Begrüßungsveranstaltung erkennbar als Repräsentant des Reiseveranstalters auf - etwa durch eine an das Personal des Veranstalters erinnernde Aufmachung - und grenzt er die Präsentation von Zusatzleistungen nicht hinreichend deutlich von der Vorstellung der vertraglich bereits umfassten Reiseleistungen ab, spricht dies für eine Zurechnung. Verstärkt wird dieser Eindruck, wenn der Reiseleiter aktiv dafür wirbt, Zusatzleistungen bei ihm statt bei anderen örtlichen Anbietern zu buchen, und dies mit einem höheren Sicherheitsstandard der von ihm angebotenen Leistungen begründet. Nimmt der Reiseleiter zudem das Entgelt für die Zusatzleistung entgegen, tritt regelmäßig der Eindruck einer eigenverantwortlichen Veranstaltung des Reiseveranstalters ein.


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OLG Düsseldorf, 08.11.2004 - Az: I-18 U 101/02

ECLI:DE:OLGD:2004:1108.I18U101.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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