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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Busbeförderung in Thailand

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Ein Reiseveranstalter, der selbständigen Busunternehmen im Zielland - hier Thailand - die Beförderung der Reisenden überträgt, genügt seiner ihm selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht, wenn er die Leistungsträger und deren Leistungen durch seine Reiseleiter vor Ort regelmäßig überwacht und solche Sicherheitsrisiken feststellt, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Schlechterfüllung des Reisevertrages gemäß § 651f Abs. 1 BGB lediglich den materiellen Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch den Unfall mit dem Reisebus in Thailand entstanden ist. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen besteht dagegen nicht. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß den §§ 823, 831, 847 BGB liegen nicht vor.

I. Schadensersatzansprüche aus Reisevertrag (§ 651 f Abs. 1 BGB)

1. Ersatz materiellen Schadens

Die Beförderung auf der Rundreise zum „Goldenen Dreieck“ in einem Omnibus mit defekten Bremsen war ein Mangel der bei der Beklagten gebuchten Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Die Rundreise, zu deren Ausführung sich die Beklagte eines im Zielland ansässigen Busunternehmens als Leistungsträger im Sinne des § 651 a Abs. 2 BGB bedient hat, gehörte zu den Leistungen, die zu erbringen die Beklagte sich in dem Reisevertrag verpflichtet hatte. Unstreitig hat der Ausfall der Bremsen dazu geführt, dass das Fahrzeug auf einer abschüssigen Strecke von der Fahrbahn abkam und sich überschlug. Die Klägerin, die bei dem Unfall Verletzungen davontrug, kann deshalb gemäß § 651f Abs. 1 BGB von der Beklagten die ihr durch den Unfall entstandenen materiellen Schäden (Aufwendungen für die Heilbehandlung, soweit diese von ihr selbst getragen werden mussten, sowie Sachschäden) ersetzt verlangen.

Den ihr obliegenden Nachweis, dass der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den sie nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1, 2. HS. BGB), hat die Beklagte nicht erbracht.

Die Ursache des Bremsversagens ist nicht mitgeteilt worden. Nicht auszuschließen ist deshalb, dass Versäumnisse des Busunternehmers bei der Wartung und Instandhaltung des Omnibusses oder Unachtsamkeit des Busfahrers, der auf Anzeichen nachlassender Bremsleistung nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig reagiert hat, für den Unfall ursächlich geworden sind. Sowohl für ein Verschulden des von ihr beauftragten Busunternehmens als auch für das seiner Hilfspersonen hat die Beklagte einzustehen. Die Leistungsträger und deren Hilfspersonen sind Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 S. 1 BGB.

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