Wer beim Einbiegen in eine bevorrechtigte Straße die Vorfahrt eines entgegenkommenden Fahrzeugs missachtet, haftet für die Unfallfolgen überwiegend selbst - auch wenn das bevorrechtigte Fahrzeug ein Lkw mit erhöhter Betriebsgefahr ist.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Einbiegende vor dem Abbiegevorgang lediglich nach links, nicht jedoch nach rechts geblickt und den Vorfahrtsverstoß dadurch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies führte im Ergebnis zu einer Mithaftung der Einbiegenden von 80 Prozent.
Haftungsverteilung nach § 17 StVG
Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Danach sind die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen, wobei neben unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind. Dabei finden auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung (vgl. OLG Dresden, 25.06.2019 - Az: 4 U 580/19). Voraussetzung für eine Haftung dem Grunde nach ist zunächst, dass sich der Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat und nicht durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde. Kann keine der beteiligten Parteien den Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG erbringen, kommt es zur Abwägung der jeweiligen Haftungsanteile.Welche Bedeutung hat die Betriebsgefahr eines Lkw gegenüber einem Pkw?
Im Rahmen der Abwägung ist die von den beteiligten Fahrzeugen ausgehende abstrakte Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein Lastkraftwagen kann aufgrund seiner Breite und Höhe eine höhere abstrakte Betriebsgefahr aufweisen als ein Personenkraftwagen, insbesondere wenn im Kreuzungsbereich Hindernisse wie überhängende Äste vorhanden sind, die für ein höheres Fahrzeug eine größere Kollisionsgefahr begründen. Dem steht die fahrspezifische Gefahr eines abbiegenden Fahrzeugs gegenüber, die regelmäßig höher zu bewerten ist als die eines geradeaus fahrenden Fahrzeugs, selbst wenn Letzteres die gedachte Fahrbahnmitte überschreitet.Wie wirkt sich ein Vorfahrtsverstoß auf die Haftungsquote aus?
Das Vorfahrtsrecht eines auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Fahrzeugs gegenüber einem Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahnbreite, § 8 Abs. 2 StVO. Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte durch den Vorfahrtsberechtigten beseitigt nicht die Pflicht des Einfahrenden, den fließenden Verkehr nicht zu behindern (vgl. BGH, 20.09.2011 - Az: VI ZR 282/10). Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Einfahrenden indiziert regelmäßig dessen Verschulden (vgl. BGH, 20.09.2011 - Az: VI ZR 282/10). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht nicht und kommt es hierdurch zu einem Unfall, hat er nach ständiger Rechtsprechung mangels besonderer Umstände in der Regel überwiegend oder vollständig für die Unfallfolgen einzustehen (vgl. BGH, 13.11.1990 - Az: VI ZR 15/90; OLG Karlsruhe, 19.01.1977 - Az: 1 U 125/76; OLG Frankfurt, 28.05.1993 - Az: 24 U 115/92).Im zu entscheidenden Fall hatte die Einbiegende vor dem Abbiegevorgang lediglich nach links, nicht jedoch nach rechts geblickt und den Vorfahrtsverstoß dadurch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies führte im Ergebnis zu einer Mithaftung der Einbiegenden von 80 Prozent.
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LG Traunstein, 27.03.2026 - Az: 6 O 2593/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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