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Unberechtigte Benutzung einer Busspur und Unfall mit Rechtsabbieger

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat.

Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur, kann gegenüber einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist in Ermangelung besonderer Umstände eine Haftungsquote von 2/3 für den Geradeausfahrenden nicht zu beanstanden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des bei der Klägerin als auch beim Betrieb des von der Beklagten versicherten Fahrzeuges ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor.

An dieser Stelle bedarf es der Einholung des klägerseits erstinstanzlich mehrfach beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Landgericht die Ablehnung seines Beweisangebotes nicht unter Hinweis auf seine im Schriftsatz vom 14.01.2019, dort S. 2 getätigte Äußerung hätte stützen dürfen, wonach die Klägerseite die Einholung des zuvor angebotenen Sachverständigengutachtens „für nicht erforderlich“ halte, „da nach Aktenlage und Schilderung des Zeugen T W eine alleinige Unfallverursachung durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug spricht“. Denn bei verständiger Würdigung konnte nach zuvor drei Mal beantragter Einholung des Sachverständigengutachtens diese Äußerung nur so verstanden werden, dass das Sachverständigengutachten nur unter der Prämisse für entbehrlich gehalten werde, dass die alleinige Unfallverursachung durch den Zeugen W bereits feststehe.

Dennoch bedurfte und bedarf es im Ergebnis weder für die Frage der Unvermeidbarkeit noch auch für die Frage der Gewichtung der Verursachungsbeiträge der Einholung des Gutachtens, denn jedes denkbare mögliche Ergebnis der Begutachtung hätte nicht zur Folge gehabt, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, eine andere Gewichtung der Verursachungsbeiträge als die tatsächlich erfolgte vorzunehmen.

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