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Verkehrsunfall und die Berücksichtigung eines mündlichen Schuldanerkenntnisses

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Wegen Unaufklärbarkeit ist bei der Kollision zweier Fahrzeuge und gegenseitig behauptetem Spurwechsel von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

Die mündliche Angabe eines Unfallbeteiligten, er gebe sein Fehlverhalten zu, reicht zur Annahme eines Schuldanerkenntnisses i.S.v. § 781 BGB nicht aus. Auch eine Umkehr der Beweislast kommt nicht in Betracht. Diskutabel wäre dies allenfalls bei Vorlage einer schriftlichen Erklärung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im Grundsatz sind gerade im Verkehrsunfallprozess alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen zurückhaltend zu beurteilen.

Die gravierende beweisrechtliche Rechtsfolge einer vollen Beweislastumkehr besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene Erklärung nur dann, wenn den Parteien die Tragweite ihrer Erklärung auch aus der Sicht eines in Rechtsdingen unerfahrenen Laien zumindest erkennbar war.

Ein solches Bewusstsein wird im Regelfall vorhanden sein, wenn die Aussage in schriftlicher Verkörperung erfolgt. Wer an der Unfallstelle seinem Unfallgegner eine die Schuld bestätigende Erklärung übergibt, weiß, dass die Erklärung im Falle eines eventuellen Rechtsstreits zu Beweiszwecken dient. Ihm ist auch bewusst, dass sich der Gegner, der das Anerkenntnis in den Händen hält, hinsichtlich des Beweisrisikos in Sicherheit wiegt und geneigt sein wird, mit Blick auf das Anerkenntnis von weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten an Ort und Stelle abzusehen.

Nach diesen Erwägungen ist die volle Beweislastumkehr gleichermaßen Ausfluss des aus § 242 BGB herzuleitenden Verbotes widersprüchlichen Verhaltens als auch Konsequenz der prozessualen Grundsätze, die im Falle der Beweisvereitelung oder Beweiserschwerung der benachteiligten Partei Beweiserleichterungen zubilligen.


LG Hamburg, 26.04.2018 - Az: 302 S 39/17

ECLI:DE:LGHH:2018:0426.302S39.17.00

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Dr. Peter Leithoff , Mainz