Ein Unfall im Straßenverkehr kann auch ohne Fahrzeugberührung dem rückwärtsfahrenden Unfallverursacher zugerechnet werden, wenn dessen Fahrverhalten eine Abwehrreaktion des anderen Verkehrsteilnehmers subjektiv nachvollziehbar auslöst. Ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren wiegt dabei deutlich schwerer als eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners, sodass eine Haftungsquote von 3/4 zulasten des rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmers gerechtfertigt sein kann.
Vorliegend war der Beklagte in einer Linkskurve zunächst angehalten und anschließend rückwärtsgefahren, um einen besseren Blickwinkel für ein Foto zu erhalten. Der herannahende Motorradfahrer leitete daraufhin eine Bremsung ein, in deren Folge er stürzte. Eine Berührung der Fahrzeuge fand nicht statt. Der Zurechnungszusammenhang nach § 7 Abs. 1 StVG war dennoch zu bejahen, da das Rückwärtsfahren des Beklagten die Bremsreaktion des Motorradfahrers ausgelöst hatte.
Haftung ohne Fahrzeugberührung: Wann reicht ein Ausweichmanöver aus?
Für die Zurechnung eines Verkehrsunfalls „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist eine tatsächliche Berührung der beteiligten Fahrzeuge nicht erforderlich. Der Zurechnungszusammenhang scheitert nicht bereits daran, dass es zu keinem Kontakt kam (vgl. BGH, 19.04.1988 - Az: VI ZR 96/87; KG, 24.06.1996 - Az: 12 U 3091/95). Auch eine unmittelbar durch das Verhalten des Unfallgegners ausgelöste Reaktion - etwa eine Vollbremsung - ist dem Betrieb des anderen Fahrzeugs zurechenbar, wenn dieses die Reaktion mitveranlasst hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Reaktion im Nachhinein als objektiv nicht erforderlich erweist (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: VI ZR 168/04). Maßgeblich ist insoweit, dass das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers - hier: eine Rückwärtsfahrt in einer unübersichtlichen Kurve - beim Unfallbeteiligten jedenfalls subjektiv die Befürchtung einer drohenden Kollision hervorruft (vgl. KG, 29.04.1999 - Az: 12 U 1297/98).Vorliegend war der Beklagte in einer Linkskurve zunächst angehalten und anschließend rückwärtsgefahren, um einen besseren Blickwinkel für ein Foto zu erhalten. Der herannahende Motorradfahrer leitete daraufhin eine Bremsung ein, in deren Folge er stürzte. Eine Berührung der Fahrzeuge fand nicht statt. Der Zurechnungszusammenhang nach § 7 Abs. 1 StVG war dennoch zu bejahen, da das Rückwärtsfahren des Beklagten die Bremsreaktion des Motorradfahrers ausgelöst hatte.
Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren
Wer rückwärtsfährt, hat sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Pflicht erfordert eine ständige und wirksame Rückschau, die eine zuverlässige Wahrnehmung des rückwärtigen und seitlichen Verkehrsraums ermöglicht. Ist die Verkehrslage - etwa aufgrund eines Kurvenverlaufs - durch Spiegel oder Schulterblick nicht hinreichend einsehbar, darf an der betreffenden Stelle nicht rückwärtsgefahren werden. In einem solchen Fall ist der Fahrzeugführer gehalten, eine andere, verkehrsgerechte Möglichkeit zum Erreichen des gewünschten Ziels zu wählen.Urteil freischalten
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LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2009 - Az: 2 O 257/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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