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Reisemangel durch Zugverspätung: Wenn „Rail&Fly“ zur Haftungsfalle für den Reiseveranstalter wird

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Bietet ein Reiseveranstalter eine Bahnanreise zum Flughafen (hier: im Rahmen von „Rail&Fly“) als eigene Leistung an, haftet er für hierdurch verursachte Verspätungen wie für einen eigenen Reisemangel. Dem Reisenden stehen in diesem Fall Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, Ersatz der Abhilfekosten für eine Ersatzbuchung sowie - bei erheblicher Beeinträchtigung eines abgrenzbaren Reiseabschnitts - eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

Haftet der Reiseveranstalter für eine verspätete Zuganreise zum Flughafen?

Reiseveranstalter erbringen die Bestandteile einer Pauschalreise regelmäßig nicht selbst, sondern bedienen sich hierfür Erfüllungsgehilfen. Für deren Fehlleistungen haftet der Veranstalter gemäß § 651 c Abs. 1 BGB wie für eigenes Verschulden, sofern die betreffende Leistung der Reisegesamtleistung zuzurechnen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, ob der Veranstalter im konkreten Einzelfall als Anbieter einer Gesamtleistung oder lediglich als Vermittler einer einzelnen, gesondert abrechenbaren Leistung auftritt. Bei Pauschalreisen streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Veranstalter hinsichtlich sämtlicher mit der Reise im Zusammenhang stehenden Leistungen die Veranstalterstellung innehat, soweit die jeweilige Leistung nicht ohne Weiteres von der Gesamtleistung abgrenzbar und dem Reisenden gesondert in Rechnung gestellt worden ist. Maßgeblich ist zudem, ob der Veranstalter durch sein Gesamtverhalten - etwa durch die Ausgestaltung der Buchungsunterlagen und Kataloge - den Anschein einer Eigenleistung begründet (vgl. BGH, 10.10.2010 - Az: Xa ZR 46/10).

Wird eine Bahnanreise zum Flughafen (Rail&Fly) in der Buchungsbestätigung ohne einschränkenden Hinweis als eigene Leistung aufgeführt und fügt sich diese in das Gesamtkonzept der angebotenen Reiseleistungen ein, ist von einer Erfüllungsgehilfenstellung des Bahnunternehmens auszugehen. Eine hieraus resultierende Verspätung, die zum Nichterreichen des gebuchten Fluges führt, begründet dann einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB, da die Reise infolgedessen mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert und die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Nutzen mindert.

Wie wirkt sich eine verspätungsbedingte Reiseverkürzung auf den Minderungsanspruch aus?

Gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB wird der Reisepreis im Verhältnis des Wertes der geschuldeten mangelfreien zur tatsächlich erbrachten mangelhaften Reiseleistung gemindert; der überzahlte Reisepreis ist nach §§ 638 Abs. 4, 346 ff. BGB zurückzugewähren. Ein Minderungsgrund besteht dabei nur insoweit, als die Reise infolge des geltend gemachten Mangels vom vertraglich geschuldeten Verlauf abweicht. Eine Abweichung wegen Verspätung endet denknotwendig in dem Zeitpunkt, in dem die Verspätung selbst endet, weil der ohnehin geschuldete Flug sodann durchgeführt wird; für den nachgeholten Reiseabschnitt selbst kommt eine zusätzliche Minderung nicht in Betracht, da der Reisende diesen Teil der Reise - wenn auch zeitlich verschoben - tatsächlich erhält.

Zur Bemessung der Minderungsquote kann auf die durch die Rechtsprechung geformten Leitlinien der sogenannten Frankfurter Tabelle zurückgegriffen werden. Diese begründet keine feste Vorgabe, sondern eine grundsätzlich brauchbare Orientierungshilfe mit Bandbreiten und Quotierungsfaktoren, die trotz fehlender Fortentwicklung in den vergangenen Jahren nicht zur Vorwegnahme der gerichtlichen Prüfung führt. Demgegenüber stellen neuere, von einzelnen Autoren oder privaten Vereinen entwickelte Tabellen lediglich kasuistische Auflistungen instanzgerichtlicher Einzelfallentscheidungen dar, die keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Verbindlichkeit beanspruchen können.


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LG Berlin, 30.11.2012 - Az: 55 S 114/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Antje , Karlsruhe