Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Sind 40% Anzahlung für eine Pauschalreise zulässig?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine Klausel, nach der der Verbraucher eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtpreises der Rechnung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung / Rechnung zu leisten hat, ist unzulässig.

Behält sich der Reiseveranstalter in den AGB das Recht vor, die Reise wegen geringem Buchungsaufkommens abzusagen, so verstößt dies nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB, wenn der Vertragspartner sich vorstellen kann, wann und unter welchen Umständen mit einer Auflösung des Vertrages zu rechnen ist. Es genügt, dass deutlich wird, dass der Veranstalter sich das Lösungsrecht für den Fall vorbehält, dass die interne Kalkulation unter Berücksichtigung des Buchungsaufkommens dazu führt, dass die Reise nur mit Verlust angeboten werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Klagende Verbraucherschutzverein nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Unterlassung von zwei in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln in Anspruch.

Der Kläger ist eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKLaG eingetragene qualifizierte Einrichtung.

Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Sie verwendete in ihrem AGB- Klauselwerk unter der Ziffer 2 Satz 2 und 3 und Ziffer 8 Satz 4 folgende Klauseln:

Ziffer 2: Überschrift „Zahlung“

„Bitte überweisen sie uns daher innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung die dort ausgewiesene Zahlung. Diese beträgt 40 %… (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.“

Ziffer 8: Überschrift „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“

„Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, sind wir berechtigt, die Reise bis zu vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen.“

Der Kläger hat seit dem 01.03.2010 Kenntnis von der Verwendung dieser beiden Klauseln und hat mit Schreiben vom gleichen Tage die Beklagte auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 307, 308 Nr. 3 BGB hingewiesen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln auf und zum Ausgleich entstandener Abmahnkosten in Höhe von 214,- Euro (200,- Euro zzgl. 7 % Umsatzsteuer). Die Beklagte gab die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die beiden Klauseln seien unwirksam und verstoßen gegen die Gebote von Treu und Glauben, indem sie in unangemessener Weise den Vertragspartner der Beklagten benachteiligen. Die Anzahlung von 40 % sei unangemessen, da sie die in den §§ 641, 646 BGB vorgesehene Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters in unangemessener Weise auf den Verbraucher abwälze. Die zweite Klausel, die die Beklagte berechtige, bis zu vier Wochen vor Reisebeginn die Reise abzusagen, verstoße gegen § 308 Nr. 3 BGB. Es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit des Grundes und ermögliche der Beklagten, sich auch ohne sachlichen Grund vom Vertrag zu lösen, wenn im Einzelfall bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass das Buchungsaufkommen für die gebuchte Reise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, um die der Beklagten entstehenden Kosten zu decken. Auch sei die Rechtsfolge nicht hinreichend bestimmt.

Der Kläger beantragt daher:

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

beim Abschluss von Reiseverträgen mit Verbrauchern allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Verträge hierauf zu berufen, wenn die Bedingungen den folgenden unter lit. a) bis b) aufgeführten Klauseln wörtlich oder inhaltlich entsprechen

a) unter der Überschrift „Zahlung“

und im Anschluss an die nicht vom Unterlassungsgebot erfasste Formulierung: „Bitte überweisen Sie uns daher innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung die dort ausgewiesene Anzahlung“

„Diese beträgt 40 %… (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.„

b) unter der Überschrift „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“

„Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, sind wir berechtigt, die Reise bis zu vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen.“

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 214,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung, sie verteidigt die angegriffenen Klauseln. Die Anzahlungsklausel sei wirksam, dies insbesondere im Lichte der Auslegung der EG- Pauschalreise- Richtlinie 90/ 314/ EWG aus dem Jahr 1994, die keine Begrenzung der zulässigen Anzahlung im Rahmen von Pauschalreisen kenne. Das deutsche Recht sei daher richtlinierkonform auszulegen. Auch erhalte der Vertragspartner der Beklagten bei Flugreisen (die Beklagte vertreibe hauptsächlich solche) in 53 % der Fälle gleichzeitig ein werthaltiges Beförderungspapier. Die Beklagte müsse insbesondere die Flugreisen selbst vorfinanzieren, weshalb die Anzahlung von 40 % auch sachlich gerechtfertigt sei.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die Klausel gem. Ziffer 8 ihrer Reise- und Zahlungsbedingungen sei hinreichend konkret formuliert und Ausdruck des dem BGB immanenten Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant