Grundsätzlich kann bei Gruppenreisen angenommen werden, dass die jeweiligen Reiseteilnehmer Vertragspartner des Veranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden.
Insoweit tritt der Buchende - für einen Reiseveranstalter ohne weiteres auch erkennbar - als Vertreter der Gruppenmitglieder auf, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, im eigenen Namen handeln zu wollen.
Ein anderes gilt lediglich für Familienangehörige des Buchenden.
Insoweit tritt der Buchende - für einen Reiseveranstalter ohne weiteres auch erkennbar - als Vertreter der Gruppenmitglieder auf, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, im eigenen Namen handeln zu wollen.
Ein anderes gilt lediglich für Familienangehörige des Buchenden.
OLG Frankfurt, 24.05.2004 - Az: 16 U 167/03 III, 16 U 167/03
ECLI:DE:OLGHE:2004:0524.16U167.03III.0A
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