Die eigenmächtige Umbuchung eines Fluggastes auf einen anderen Flug stellt eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Fluggastrechte-VO dar - und zwar unabhängig davon, ob die Umbuchung zur Vermeidung einer größeren Verspätung am Endziel erfolgte. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO setzt bei der Nichtbeförderung - anders als bei der reinen Verspätung - keine Verzögerung von mehr als drei Stunden voraus; beide Anspruchstatbestände sind strikt voneinander zu trennen.
Von dem Grundsatz, dass eine eigenmächtige Umbuchung eine Nichtbeförderung darstellt, ist die durch den EuGH entschiedene Sonderkonstellation zu unterscheiden, in der ein Fluggast, der über eine einheitliche Buchung verfügt, gegen seinen Willen dergestalt umgebucht wird, dass er den ersten Teilflug nicht antritt, die Umbuchung ihm jedoch ermöglicht, den zweiten Teilflug anzutreten und sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen (vgl. EuGH, 30.04.2020 - Az: C-191/19). In einem solchen Fall steht dem Fluggast kein Ausgleichsanspruch zu. Diese Konstellation ist jedoch nicht einschlägig, wenn - wie vorliegend - die Umbuchung einen Anschlussflug und damit nicht den ersten Teilflug betrifft und der Fluggast sein Endziel tatsächlich mit Verspätung erreicht, also gerade nicht die Möglichkeit erhält, wieder in seine ursprüngliche Flugplanung einzusteigen.
Nichtbeförderung durch Umbuchung
Wird ein Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen bestimmten Flug verfügt, von einem Luftfahrtunternehmen ohne seine Zustimmung auf einen anderen Flug mit einer anderen Flugnummer umgebucht, liegt hinsichtlich des ursprünglich gebuchten Fluges eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Fluggastrechte-VO vor - vorausgesetzt, der ursprüngliche Flug wird weiterhin durchgeführt und nicht annulliert (vgl. EuGH, 26.10.2023 - Az: C-238/22; BGH, 17.03.2015 - Az: X ZR 34/14; LG Landshut, 18.05.2015 - Az: 12 S 2435/14; AG Düsseldorf, 15.12.2017 - Az: 49 C 343/17). Aus der Perspektive des Fluggastes stellt die Umbuchung eine Weigerung des Luftfahrtunternehmens dar, ihn mit dem vorgesehenen Flug zu befördern. Sie lässt sich in zwei Komponenten zerlegen: die Verweigerung der ursprünglich geschuldeten Beförderung einerseits und die Buchung auf einen anderen Flug andererseits (vgl. BGH, 07.10.2008 - Az: X ZR 96/06).Motive des Luftfahrtunternehmens sind unerheblich
Die Gründe, aus denen ein Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung vornimmt, sind für die Tatbestandserfüllung der Nichtbeförderung unerheblich. Art. 4 Fluggastrechte-VO erfasst vielmehr jeglichen Fall einer Beförderungsverweigerung (vgl. EuGH, 04.10.2012 - Az: C-22/11). Die - durchaus verständliche - Absicht, dem Fluggast eine größere Verspätung am Endziel zu ersparen und eine „sinnvolle Neuplanung“ vorzunehmen, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung als Nichtbeförderung. Auch eine aus Fürsorgegesichtspunkten vorgenommene Umbuchung erfüllt den Tatbestand des Art. 4 Fluggastrechte-VO.Von dem Grundsatz, dass eine eigenmächtige Umbuchung eine Nichtbeförderung darstellt, ist die durch den EuGH entschiedene Sonderkonstellation zu unterscheiden, in der ein Fluggast, der über eine einheitliche Buchung verfügt, gegen seinen Willen dergestalt umgebucht wird, dass er den ersten Teilflug nicht antritt, die Umbuchung ihm jedoch ermöglicht, den zweiten Teilflug anzutreten und sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen (vgl. EuGH, 30.04.2020 - Az: C-191/19). In einem solchen Fall steht dem Fluggast kein Ausgleichsanspruch zu. Diese Konstellation ist jedoch nicht einschlägig, wenn - wie vorliegend - die Umbuchung einen Anschlussflug und damit nicht den ersten Teilflug betrifft und der Fluggast sein Endziel tatsächlich mit Verspätung erreicht, also gerade nicht die Möglichkeit erhält, wieder in seine ursprüngliche Flugplanung einzusteigen.
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LG Frankfurt/Main, 20.01.2026 - Az: 2-24 S 23/25
ECLI:DE:LGFFM:2026:0120.2.24S23.25.00
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