Im vorliegenden Fall hatte die Fluggesellschaft eine eigenmächtige Umbuchung vorgenommen, nachdem der Zubringerflug des Fluggastes annulliert wurde. Dies stellt eine Nichtbeförderung dar, so das ein Anspruch auf
EU-Ausgleichsleistung besteht.
Denn mit dieser Umbuchung hatte die Fluggesellschaft die Beförderung auf dem planmäßig durchgeführten Flug verweigert.
Der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten oder anderweitigen Beförderung nach Art. 8 VO gebt der Fluggesellschaft nicht das Recht, den Fluggast ohne Rücksprache auf eine geänderte Flugroute umzubuchen. Es obliegt dem Fluggast, zu entscheiden, welches nach Art. 8 VO bestehende Recht er ausüben möchte.