Fällt ein Flugzeuggenerator aus und lässt sich nicht auf das Bordnetz schalten, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zur
Annullierung des Fluges führt.
In einem solchen Fall entfällt jedoch der
Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes, wenn der Ausfall unvermeidbar und unerwartet war, etwa weil - wie im vorliegenden Fall - sämtliche fälligen Wartungsarbeiten am gesamten Flugzeug und insbesondere auch die erforderlichen Checks am defekten Generator regelmäßig ordnungsgemäß erbracht wurden und das Bordstromnetz vor jedem Flug auf seine Funktionsfähigkeit überprüft wird.