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Nebel am Zielflughafen: Bei annulliertem Flug muss die Fluggesellschaft für Betreuungsleistungen sorgen

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein Flug wegen dichten Nebels am Zielflughafen annulliert, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004, der die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Unabhängig davon bleibt die Fluggesellschaft jedoch zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet; unterbleiben diese, kann ein Schadensersatzanspruch der Passagiere entstehen.

Ausgangslage: Ausgleichsanspruch und Betreuungspflicht bei Flugannullierung

Nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Dieser Anspruch entfällt jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Von dieser Ausgleichspflicht zu unterscheiden ist die Betreuungspflicht nach Art. 9 der Verordnung, die Leistungen wie Verpflegung, Unterbringung und Kommunikationsmöglichkeiten umfasst. Für diese Betreuungspflicht enthält die Verordnung keine dem Art. 5 Abs. 3 entsprechende Ausnahmeregelung, sodass sie auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bestehen bleibt.

Was gilt als außergewöhnlicher Umstand?

Als Beispiel für außergewöhnliche Umstände nennen die Erwägungsgründe der Verordnung unter anderem mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen. Ist ein Zielflughafen aufgrund dichten Nebels nicht anfliegbar, liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung im Sinne des § 275 BGB vor, da der Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Da ein Luftbeförderungsvertrag ein Fixgeschäft darstellt (vgl. BGH, 30.11.1972 - Az: VII ZR 239/71), führt die Unmöglichkeit der Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erlöschen der Leistungspflicht für exakt diesen Flug. Die Fluggesellschaft wird damit kraft Gesetzes von ihrer ursprünglichen Beförderungspflicht frei (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 275 Rdnr. 31).

Im hier zu entscheidenden Fall war der Zielflughafen zum vorgesehenen Abflugzeitpunkt des Rückflugs unstreitig wegen dichten Nebels nicht anfliegbar. Die Wetterbedingungen lagen damit außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft, die auf Wetter und Sichtverhältnisse keine Einwirkungsmöglichkeit hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass morgendlicher Nebel am betreffenden Ort nach dem Vortrag der Reisenden kein seltenes Phänomen sei; entscheidend ist allein, ob die konkrete Wetterlage zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Durchführung des Fluges verhinderte.


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OLG Koblenz, 11.01.2008 - Az: 10 U 385/07

ECLI:DE:OLGKOBL:2008:0111.10U385.07.0A

Vorgehend: AG Simmern, 07.03.2007 - Az: 3 C 699/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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