Dichter Nebel gehört zu den häufigsten Gründen, warum Flugzeuge nicht wie geplant starten oder landen können. Im Extremfall wird der betroffene Flug ganz gestrichen. Für die Reisenden bedeutet das zunächst nur eines: Sie bleiben am Boden. Ob daraus auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wetterbedingungen stellen nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern können lediglich ein Indiz sein. Fluggesellschaften müssen konkret und mit Beweisangeboten darlegen, dass die vorgeschriebene Mindestsichtweite oder die runway visual range am Zielflughafen tatsächlich unterschritten wurde - pauschale Verweise auf METAR-Daten genügen dafür nicht (vgl. AG Berlin-Wedding, 20.11.2017 - Az: 18 C 146/17). Ist ein Flugzeug allerdings nur mit der Mindestausstattung für Landungen bei geringer Sicht ausgerüstet, während der Industriestandard längst höhere Kategorien vorsieht, geht dies zulasten der Airline: Kann ein anderes, besser ausgerüstetes Flugzeug trotz Nebel landen, liegt kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand vor.
Welche Maßnahmen konkret zumutbar sind, beurteilt sich nach einem einzelfallabhängigen Maßstab (vgl. EuGH, 12.05.2011 - Az: C-294/10). Dabei sind nicht nur Reaktionen nach Eintritt des Nebels zu betrachten, sondern auch präventive Vorkehrungen, die im Vorfeld möglich gewesen wären (vgl. EuGH, 04.04.2019 - Az: C-501/17). Bereits einen Tag zuvor absehbarer Nebel etwa aus einem sogenannten TAF-Wetterbericht kann die Airline verpflichten, ihr Flugmanagement rechtzeitig anzupassen. Daher wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn eine Airline lediglich pauschal vorträgt, ihre übrige Flotte sei „verplant und voll gebucht“ gewesen, ohne dies im Einzelnen zu belegen (vgl. AG Dortmund, 22.03.2022 - Az: 425 C 6696/21). In vom Amtsgericht Dortmund zu entscheidenden Fall hatte die Fluggesellschaft immerhin nachweisen können, dass sie auf einen Ausweichflughafen umgeleitet und die Passagiere von dort zügig weiterbefördert hatte - der Ausgleichsanspruch entfiel deshalb.
Der Bundesgerichtshof verneinte den Ausgleichsanspruch: Wie lange der Nebel andauern und ob das Flugzeug rechtzeitig von Sevilla nach Jerez zurückgeholt werden könnte, war zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung nicht zuverlässig absehbar. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan war es nicht unvernünftig, die Annullierung nicht länger hinauszuzögern (vgl. BGH, 25.03.2010 - Az: Xa ZR 96/09). Offen blieb dagegen, ob die Airline ihrer Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ausreichend nachgekommen war - hierzu musste das Berufungsgericht in einer neuen Verhandlung klären, ob eine frühere Rückholung der Passagiere, etwa per Bustransfer nach Sevilla, möglich gewesen wäre.
Auch eine besonders lange Verspätung des Anschlussflugs allein genügt einer Airline nicht als Entlastung: Der pauschale Hinweis, es habe an einem bestimmten Tag zahlreiche wetterbedingte Verspätungen an einem Flughafen gegeben, reicht nicht aus, wenn keine konkreten Angaben zum betroffenen Flug selbst gemacht werden (vgl. AG Berlin-Wedding, 20.11.2017 - Az: 18 C 146/17).
Der Umfang der Betreuungsleistungen richtet sich nach der Flugstrecke und der Wartezeit:
Anspruch auf ErsatzbeförderungNeben den Betreuungsleistungen steht Fluggästen bei einer Annullierung stets ein Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu, unabhängig davon, ob die Annullierung selbst auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechte-Verordnung. Die Airline muss dabei auch Verbindungen anderer Fluggesellschaften sowie alternative Beförderungsmittel wie Bahn, Bus oder Taxi in Betracht ziehen, wenn diese den Fluggast schneller ans Ziel bringen. Erst wenn feststeht, dass keine schnellere Verbindung existiert oder deren Nutzung angesichts der Kapazitäten der Airline ein unzumutbares Opfer darstellen würde, ist die Ersatzbeförderungspflicht erfüllt (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19).
Wann gilt Nebel als außergewöhnlicher Umstand?
Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entfällt der pauschale Ausgleichsanspruch aus Art. 7, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dichter Nebel kann ein solcher Umstand sein - aber nicht automatisch. Da die Vorschrift als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07), reicht der bloße Hinweis auf schlechtes Wetter nicht aus. Als außergewöhnlich gelten nur Ereignisse, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. BGH, 21.08.2012 - Az: X ZR 146/11).Wetterbedingungen stellen nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern können lediglich ein Indiz sein. Fluggesellschaften müssen konkret und mit Beweisangeboten darlegen, dass die vorgeschriebene Mindestsichtweite oder die runway visual range am Zielflughafen tatsächlich unterschritten wurde - pauschale Verweise auf METAR-Daten genügen dafür nicht (vgl. AG Berlin-Wedding, 20.11.2017 - Az: 18 C 146/17). Ist ein Flugzeug allerdings nur mit der Mindestausstattung für Landungen bei geringer Sicht ausgerüstet, während der Industriestandard längst höhere Kategorien vorsieht, geht dies zulasten der Airline: Kann ein anderes, besser ausgerüstetes Flugzeug trotz Nebel landen, liegt kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand vor.
Muss die Airline alle Alternativen prüfen?
Selbst wenn Nebel im konkreten Fall als außergewöhnlicher Umstand anzuerkennen ist, ist die Airline damit nicht automatisch von der Zahlungspflicht befreit. Sie muss zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mitteln versucht hat, die Annullierung oder zumindest deren Folgen zu vermeiden (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19). Dazu gehört unter anderem die Prüfung eines nahegelegenen Ausweichflughafens sowie die schnellstmögliche Weiterbeförderung der Passagiere von dort zum ursprünglichen Zielort. Ebenso muss geprüft werden, ob ein Ersatzflugzeug - notfalls samt fremder Besatzung im Wege eines Subcharters - oder ein freier Sitzplatz auf einem anderen, auch fremden, Flug zur Verfügung steht.Welche Maßnahmen konkret zumutbar sind, beurteilt sich nach einem einzelfallabhängigen Maßstab (vgl. EuGH, 12.05.2011 - Az: C-294/10). Dabei sind nicht nur Reaktionen nach Eintritt des Nebels zu betrachten, sondern auch präventive Vorkehrungen, die im Vorfeld möglich gewesen wären (vgl. EuGH, 04.04.2019 - Az: C-501/17). Bereits einen Tag zuvor absehbarer Nebel etwa aus einem sogenannten TAF-Wetterbericht kann die Airline verpflichten, ihr Flugmanagement rechtzeitig anzupassen. Daher wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn eine Airline lediglich pauschal vorträgt, ihre übrige Flotte sei „verplant und voll gebucht“ gewesen, ohne dies im Einzelnen zu belegen (vgl. AG Dortmund, 22.03.2022 - Az: 425 C 6696/21). In vom Amtsgericht Dortmund zu entscheidenden Fall hatte die Fluggesellschaft immerhin nachweisen können, dass sie auf einen Ausweichflughafen umgeleitet und die Passagiere von dort zügig weiterbefördert hatte - der Ausgleichsanspruch entfiel deshalb.
Der Ryanair-Fall: Nebel in Jerez de la Frontera
Maßgeblich für die Praxis ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem wegen Nebels annullierten Flug von Jerez de la Frontera nach Hahn. Das vorgesehene Flugzeug konnte in Jerez nicht landen und wich stattdessen nach Sevilla aus. Den Reisenden wurde ein Ersatzflug erst zwei Tage später angeboten; sie buchten daraufhin auf eigene Kosten einen Flug über Madrid und verlangten sowohl Ausgleichszahlung als auch Erstattung der Mehrkosten.Der Bundesgerichtshof verneinte den Ausgleichsanspruch: Wie lange der Nebel andauern und ob das Flugzeug rechtzeitig von Sevilla nach Jerez zurückgeholt werden könnte, war zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung nicht zuverlässig absehbar. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan war es nicht unvernünftig, die Annullierung nicht länger hinauszuzögern (vgl. BGH, 25.03.2010 - Az: Xa ZR 96/09). Offen blieb dagegen, ob die Airline ihrer Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ausreichend nachgekommen war - hierzu musste das Berufungsgericht in einer neuen Verhandlung klären, ob eine frühere Rückholung der Passagiere, etwa per Bustransfer nach Sevilla, möglich gewesen wäre.
Verpasster Anschlussflug wegen Nebel
Nebel kann auch dann zum Problem werden, wenn nicht der gebuchte Flug selbst, sondern ein vorangehender Zubringerflug betroffen ist und dadurch der Anschlussflug verpasst wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen kein Ausgleichsanspruch wegen „Nichtbeförderung“ besteht. Ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat und ihm dort gegen seinen Willen das Boarding verweigert wird. Wer wegen einer nebelbedingten Verspätung des Zubringerflugs gar nicht erst rechtzeitig am Flugsteig erscheinen kann, erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BGH, 30.04.2009 - Az: Xa ZR 78/08).Auch eine besonders lange Verspätung des Anschlussflugs allein genügt einer Airline nicht als Entlastung: Der pauschale Hinweis, es habe an einem bestimmten Tag zahlreiche wetterbedingte Verspätungen an einem Flughafen gegeben, reicht nicht aus, wenn keine konkreten Angaben zum betroffenen Flug selbst gemacht werden (vgl. AG Berlin-Wedding, 20.11.2017 - Az: 18 C 146/17).
Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht auch ohne Ausgleichsanspruch
Entfällt der Ausgleichsanspruch, weil die Annullierung tatsächlich auf unvermeidbarem Nebel beruhte, bedeutet das nicht, dass Fluggäste vollständig ohne Rechte dastehen. Unabhängig vom Annullierungsgrund besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten sowie - bei Übernachtung - Hotelunterbringung samt Transfer. Wird der Rückflug wegen Nebels um zwei Tage verzögert, ohne dass die Airline diese Leistungen erbringt, kann hierfür Schadensersatz verlangt werden, auch wenn die Annullierung selbst gerechtfertigt war (vgl. OLG Koblenz, 11.01.2008 - Az: 10 U 385/07; AG Simmern, 07.03.2007 - Az: 3 C 699/06).Der Umfang der Betreuungsleistungen richtet sich nach der Flugstrecke und der Wartezeit:
| Flugstrecke | Wartezeit | Betreuungsleistung |
| bis 1.500 km | ab 2 Stunden | Getränke, Snack, zwei Telefonate/E-Mails |
| 1.500-3.500 km | ab 3 Stunden | Getränke, Mahlzeiten, zwei Telefonate/E-Mails |
| über 3.500 km | ab 4 Stunden | Getränke, Mahlzeiten, zwei Telefonate/E-Mails |
| Wartezeit über 5 Stunden oder Verschiebung auf den Folgetag | Hotelunterbringung inkl. Transfer |
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