Vorliegend war es aufgrund schlechter Wetterbedingungen zu einer erheblichen
Flugverspätung gekommen. Strittig war, ob die Passagiere eine
EU-Ausgleichszahlung aufgrund der Verspätung geltend machen konnten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Einwendungen der beklagten Fluggesellschaft sind erfolgreich. Sie legt hinreichend nachvollziehbar das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 Verordnung 261/2004/EG dar.
Als außergewöhnliche Umstände können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung tragen soll, da die Annullierung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten bereitet. Insofern hat der BGH festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen lassen wollte, sondern nur solche, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehr herausragen (BGH, 21.08.2012 - Az: X ZR 146/11). Für die Qualifizierung der Umstände als außergewöhnlich ist somit maßgeblich, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Flugs gerechnet werden muss.
Widrige Wetterbedingungen stellen nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand dar, d.h. sind für sich allein noch nicht als „außergewöhnliche Umstände“ anzusehen. Sie können bloß zu solchen führen. Sie sind indikativ, stellen somit einen Hinweis dar. Ein Luftfahrtunternehmen, das sich nach Art. 5 Abs. 3 entlasten will, muss insofern zum außergewöhnlichen Umstand substantiiert, d.h. sehr detailliert und präzise und mit den notwendigen Beweisangeboten vortragen und darf sich nicht auf pauschale Vorträge der Wetterbedingungen zurückziehen. Wetterbedingungen stellen folglich nur dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen.
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