Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.468 Anfragen

Nebel als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Vorliegend war es aufgrund schlechter Wetterbedingungen zu einer erheblichen Flugverspätung gekommen. Strittig war, ob die Passagiere eine EU-Ausgleichszahlung aufgrund der Verspätung geltend machen konnten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Einwendungen der beklagten Fluggesellschaft sind erfolgreich. Sie legt hinreichend nachvollziehbar das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung 261/2004/EG dar.

Als außergewöhnliche Umstände können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung tragen soll, da die Annullierung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten bereitet. Insofern hat der BGH festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen lassen wollte, sondern nur solche, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehr herausragen (BGH, 21.08.2012 - Az: X ZR 146/11). Für die Qualifizierung der Umstände als außergewöhnlich ist somit maßgeblich, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Flugs gerechnet werden muss.

Widrige Wetterbedingungen stellen nicht per se einen außergewöhnlichen Umstand dar, d.h. sind für sich allein noch nicht als „außergewöhnliche Umstände“ anzusehen. Sie können bloß zu solchen führen. Sie sind indikativ, stellen somit einen Hinweis dar. Ein Luftfahrtunternehmen, das sich nach Art. 5 Abs. 3 entlasten will, muss insofern zum außergewöhnlichen Umstand substantiiert, d.h. sehr detailliert und präzise und mit den notwendigen Beweisangeboten vortragen und darf sich nicht auf pauschale Vorträge der Wetterbedingungen zurückziehen. Wetterbedingungen stellen folglich nur dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.468 Beratungsanfragen

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann.
Klare Empfehlung.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant