Es ist im Flugverkehr durchaus üblich, dass bei dem Ausfall oder der
Verspätung von Flügen Umbuchungen auf andere Flüge der eigenen Gesellschaft, auf Flüge von Tochterunternehmen oder miteinander kooperierender Fluggesellschaften vorgenommen werden. Auch Umbuchungen auf Flüge von Konkurrenzunternehmen werden praktiziert.
Solche Umbuchungen kommen vor allem dann in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt des die
Annullierung oder Verspätung auslösenden Ereignisses und dem durchzuführenden Flug noch ausreichend Zeit liegt, sie erfolgen in aller Regeln schon deshalb, weil es zumeist auch vertragliche Verpflichtungen der Fluggesellschaften gegenüber den Fluggästen gibt.
Daher muss von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auch eine Umbuchung einzelner oder aller Fluggäste auf andere Flüge als zumutbare Maßnahme in Betracht gezogen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine deutsche Fluggesellschaft, auf Ausgleichzahlung nach der
EG VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) in Anspruch.
Die Kläger waren auf den von der Beklagten ausgeführten Flug von Palma de Mallorca nach Köln/Bonn am 00.00.2016 gebucht. Geplant war der Abflug in Palma um 14:25 Uhr und die Ankunft in Köln/Bonn um 16:45 Uhr. Die Kläger fanden sich zum Abflugzeitpunkt am Gate ein. Der Flug hatte jedoch eine Verspätung von 4 Stunden und eine Minute und erreichte Köln/Bonn um 20:46 Uhr.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihm nach der Rechtsprechung des EuGH wegen der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung eine
Ausgleichzahlung nach Art. 5, 7 FluggastVO zustehe.
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