Fluggäste haben Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä.), wenn ein Linienflug aufgrund starken Nebels annulliert wird und sich die Rückkehr aus dem Ausland aus diesem Grund um zwei Tage verzögert.
Da Nebel die Streichung eines Fluges rechtfertigt und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt, besteht jedoch kein über diese Leistungen hinausgehender Ausgleichszahlungsanspruch.
Die Entscheidung wurde vom OLG Koblenz, 11.01.2008 - 10 U 385/07 bestätigt.
Da Nebel die Streichung eines Fluges rechtfertigt und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegt, besteht jedoch kein über diese Leistungen hinausgehender Ausgleichszahlungsanspruch.
Die Entscheidung wurde vom OLG Koblenz, 11.01.2008 - 10 U 385/07 bestätigt.
AG Simmern, 07.03.2007 - Az: 3 C 699/06
ECLI:DE:AGSIMME:2007:0307.3C699.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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