Erbringt eine Fluggesellschaft keine Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä., obwohl sie hierzu aufgrund eines annullierten Fluges (vorliegend wegen Nebel) verpflichtet ist, da sich die Rückkehr des Reisenden aus diesem Grunde verzögert, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.
Da die Annullierung wegen Nebels gerechtfertigt war und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft lag, scheiterte jedoch das Verlangen der Reisenden nach einer Ausgleichszahlung.
Da die Annullierung wegen Nebels gerechtfertigt war und außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft lag, scheiterte jedoch das Verlangen der Reisenden nach einer Ausgleichszahlung.
OLG Koblenz, 11.01.2008 - Az: 10 U 385/07
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