Im vorliegenden Fall war der Flugreisende mit einer Verspätung von gut 24 Stunden am Zielflughafen angekommen, weil der Anschlussflug nach einer Verspätung des Erstflugs nicht mehr erreicht werden konnte. Der Passagier wurde in der Folge auf einen Flug am kommenden Tag umgebucht.
Vor Gericht stritten die Parteien darum, ob ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung besteht.
Die Fluggesellschaft gab an, dass auf dem Vorflug der eingesetzten Maschine in Paris Nebel herrschte und es an diesem Tag zu 136 verspäteten Flügen gekommen sei. Damit hätte ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen.
Dies stellt jedoch nach Ansicht des Gerichts keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Eine Verspätung von gut 24 Stunden ist als Flugannullierung anzusehen. Es fehlten vorliegend konkrete Angaben zum betroffenen Flug. Eine Pauschalisierung von zahlreichen Flugverspätungen ohne Bezeichnung der konkreten Tageszeiten reicht nicht aus. Auch fehlte eine Darstellung dazu, warum es mit dem betroffenen Flugzeug nicht möglich war, rechtzeitig zum Abflugflughafen in Brest zu gelangen.
Vor Gericht stritten die Parteien darum, ob ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung besteht.
Die Fluggesellschaft gab an, dass auf dem Vorflug der eingesetzten Maschine in Paris Nebel herrschte und es an diesem Tag zu 136 verspäteten Flügen gekommen sei. Damit hätte ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen.
Dies stellt jedoch nach Ansicht des Gerichts keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Eine Verspätung von gut 24 Stunden ist als Flugannullierung anzusehen. Es fehlten vorliegend konkrete Angaben zum betroffenen Flug. Eine Pauschalisierung von zahlreichen Flugverspätungen ohne Bezeichnung der konkreten Tageszeiten reicht nicht aus. Auch fehlte eine Darstellung dazu, warum es mit dem betroffenen Flugzeug nicht möglich war, rechtzeitig zum Abflugflughafen in Brest zu gelangen.
AG Berlin-Wedding, 20.11.2017 - Az: 18 C 146/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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