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„Screen-scraping“ ist zu dulden - Fluggesellschaft darf Ticketvermittler nicht ausbremsen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Vermittlung von Flugtickets durch ein Drittunternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich zulässig, auch wenn das betroffene Flugunternehmen diesen Vertriebsweg ablehnt. Weder ein „virtuelles Hausrecht“ noch das Datenbankschutzrecht aus § 87 b UrhG stehen dem entgegen, solange keine technischen Zugangsbeschränkungen bestehen. Die pauschale Behauptung, ein solcher Vertriebsweg sei rechtswidrig, sowie die Ankündigung und Durchführung von Stornierungen entsprechend vermittelter Tickets stellen daher eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Screen-Scraping“ im Flugticketvertrieb?

Beim sogenannten Screen-Scraping durchsucht ein Vermittlungsunternehmen die Internetseite eines Flugunternehmens automatisiert nach verfügbaren Verbindungen zu einem vom Kunden gewünschten Ziel und Zeitraum, zeigt die gefundenen Ergebnisse einschließlich des von der Airline geforderten Preises auf der eigenen Seite an und ermöglicht dem Kunden die unmittelbare Absendung des Buchungsauftrags. Rechtlich stellt sich die Frage, ob Flugunternehmen einen solchen Vertriebsweg unterbinden können, wenn er ihren eigenen Vertriebsinteressen - insbesondere dem Direktvertrieb - zuwiderläuft.

Besteht ein „virtuelles Hausrecht“ des Webseitenbetreibers?

Ein Recht des Internetseitenbetreibers, Dritten den Zugang zur eigenen Seite einseitig durch Nutzungsbestimmungen zu verwehren, entsprechend dem Hausrecht eines Ladeninhabers, besteht nicht. Das Hausrecht knüpft an das Eigentums- oder Besitzrecht an einer Sache an und schützt damit absolute Rechtspositionen; eine vergleichbare Interessenlage liegt bei einer Internetseite nicht vor. Das Wesen einer Internetseite besteht gerade darin, von Dritten besucht und zur Kenntnis genommen zu werden. Solange der Betreiber den Zugang nicht durch technische Maßnahmen tatsächlich beschränkt und etwa von einem vorherigen Vertragsschluss über die Nutzung abhängig macht, entfalten einseitig aufgestellte Nutzungsbedingungen keine Rechtswirkung gegenüber Dritten. Eine gegenteilige Auffassung, wonach dem Betreiber ein dem Ladeninhaber vergleichbares Zugangsverweigerungsrecht zustehe (vgl. LG Hamburg, 28.08.2008 - Az: 315 O 326/08), wird ausdrücklich abgelehnt.

Liegt eine Störung der Funktionsfähigkeit der Internetseite vor?

Ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Webseitenbetreiber gegen tatsächliche Störungen der Funktionsfähigkeit seines Internetauftritts - etwa unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG oder des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 I BGB - zur Wehr setzen kann, bedarf einer hinreichenden Glaubhaftmachung der behaupteten Störung im Einzelfall. Pauschale Einschätzungen ohne Angabe der zugrunde liegenden Erkenntnisse genügen hierfür nicht.

Verstößt Screen-Scraping gegen das Datenbankschutzrecht?

Selbst wenn die auf einer Internetseite zusammengestellten Flugdaten die Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne des Gesetzes erfüllen, liegt in dem bloßen Durchsuchen der Seite nach bestimmten Flugzielen und -zeiten noch keine Vervielfältigung oder sonstige Nutzungshandlung im Sinne von § 87 b I 1 UrhG. Die im Einzelfall ausgelesenen und auf der eigenen Seite wiedergegebenen Datensätze einzelner Flugverbindungen stellen keine „wesentlichen Teile“ der Datenbank dar. Ein Schutz nach § 87 b I 2 UrhG scheidet ebenfalls aus, wenn sich die Nutzung im Rahmen einer normalen Auswertung der Datenbank hält und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Vermittlungsangebot ein berechtigtes Verbraucherinteresse an der Auffindung kostengünstiger Angebote befriedigt und dem Datenbankhersteller letztlich auch Kunden zuführt. Dem Interesse des Datenbankherstellers an einer ausschließlichen Kundenführung über die eigene Internetseite kommt demgegenüber kein höheres Gewicht zu.

Wann liegt eine gezielte Behinderung vor?

Ist die Vermittlungstätigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, stellt die pauschale und undifferenzierte Behauptung gegenüber Dritten, ein solcher Vertriebsweg sei als solcher rechtswidrig, eine gezielte Behinderung des Vermittlers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermittler dadurch in seiner Geschäftstätigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt wird, ohne dass sich der Äußernde auf ein berechtigtes Interesse berufen kann. Unberührt hiervon bleibt die Frage, ob und in welchem Umfang eine sachliche Information der Öffentlichkeit über den Stand einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten zulässig ist; dies richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Welche Rechtsfolgen hat die Stornierung vermittelter Flugtickets?

Wird ein Beförderungsvertrag durch automatisierte Annahme einer über den Vermittler eingehenden Buchungsanfrage geschlossen, kommt dieser Vertrag zwischen dem Flugunternehmen und dem Fluggast als Vertragspartner zustande, auch wenn sich die Mitwirkung des Vermittlers aus der Buchungsanfrage entnehmen lässt. Bedient sich der Fluggast zum Vertragsschluss eines Vertreters, muss er sich dessen Wissen nach § 166 I BGB zurechnen lassen; dies gilt auch dann, wenn der Fluggast selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Kenntnis genommen hat.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltene Berechtigung, vom geschlossenen Vertrag allein wegen der Mitwirkung des Vermittlers zurückzutreten, ist wegen Verstoßes gegen §§ 307 I, 308 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn der Klauselverwender das Angebot in Kenntnis oder bei möglicher Kenntnis der Vermittlermitwirkung annimmt. Eine solche Klausel überlässt die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung der zunächst vertraglich zugesagten Beförderung ohne sachlich gerechtfertigten Grund allein dem Belieben des Klauselverwenders und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Entschließt sich der Klauselverwender zu einer vereinfachten, automatisierten Bearbeitung von Vertragsangeboten, kann dies nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sowie ein Rücktrittsrecht nach § 241 II BGB stehen dem Klauselverwender unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu.


OLG Frankfurt, 05.03.2009 - Az: 6 U 221/08

ECLI:DE:OLGHE:2009:0305.6U221.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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