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Betriebsversammlung: Wer bestimmt den Versammlungsraum?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

§ 42 BetrVG regelt nicht, wer den Versammlungsraum für eine Betriebsversammlung bestimmt. Als Eigentümer der Produktionsmittel steht dieses Recht grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Stellt der Arbeitgeber einen geeigneten Raum zur Verfügung, kann der Betriebsrat nicht die Nutzung eines anderen - möglicherweise besser geeigneten - Raums verlangen.

Gesetzliche Ausgangslage und Regelungslücke in § 42 BetrVG

§ 42 BetrVG enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den zur Abhaltung der Betriebsversammlung bestimmten Raum festlegt. Diese Regelungslücke hat in der Literatur zu unterschiedlichen Auffassungen geführt. Während eine Ansicht dem Arbeitgeber das alleinige Bestimmungsrecht zuweist, nimmt eine einschränkende Meinung an, dass der Arbeitgeber zwar die Auswahl trifft, dabei aber das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten hat (GK-BetrVG-Weber, 9. Aufl., § 42 Rn. 22). Weitergehend wird vertreten, dass der Betriebsrat den Ort im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber von Fall zu Fall festzulegen habe (FESTL, BetrVG, 26. Aufl., § 42 Rn. 31), bis hin zur Auffassung, der Betriebsrat entscheide bei mehreren zur Verfügung stehenden Räumen selbst über den Veranstaltungsort (DKKW, BetrVG, 13. Aufl., § 42 Rn. 20).

Das Bestimmungsrecht über den Versammlungsraum steht dem Arbeitgeber zu. Als Eigentümer der Produktionsmittel entscheidet er darüber, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt für die Zurverfügungstellung von Büroräumen nach § 40 BetrVG: Auch dort hat anerkanntermaßen nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber unter Berücksichtigung betrieblicher Belange die freie Wahl hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Räume. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese den konkreten Erfordernissen genügen (vgl. FESTL, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rn. 111).

Hausrecht des Betriebsrats verdrängt Eigentumsrechte nicht

Das dem Betriebsrat während der Betriebsversammlung zustehende Hausrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es versetzt den Betriebsrat lediglich in die Lage, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchzuführen, verdrängt jedoch nicht die sachenrechtlichen Eigentums- und Besitzschutzrechte des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist daher nicht befugt, den Versammlungsraum aufgrund seines Hausrechts in eigener Verantwortung - ohne oder gegen den Willen des Arbeitgebers - auszuwählen.

Maßstab ist die Eignung des zur Verfügung gestellten Raums

Entscheidend ist allein, ob der vom Arbeitgeber vorgesehene Raum für die Durchführung der Betriebsversammlung geeignet ist. Ein Raum ist geeignet, wenn er zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, ausreichend Platz für die zu erwartende Teilnehmerzahl bietet, beleuchtet und belüftet ist sowie die notwendige technische Ausstattung (etwa Tonverstärkeranlage, Beamer) aufnehmen kann. Ist der angebotene Raum nach diesem Maßstab geeignet, kann die Betriebsversammlung dort durchgeführt werden - selbst wenn ein anderer, vom Betriebsrat bevorzugter Raum für diesen Zweck noch besser geeignet sein sollte. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Nutzung eines bestimmten Raums besteht in diesem Fall nicht.


LAG Hessen, 12.06.2012 - Az: 16 TaBVGa 149/12

ECLI:DE:LAGHE:2012:0612.16TABVGA149.12.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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