Eine Billigfluggesellschaft kann zwar für den witterungsbedingten Ausfall des Rückfluges nicht haftbar gemacht werden, die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, den Passagieren Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Verletzt die Gesellschaft diese Fürsorgepflicht, so besteht
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OLG Koblenz - Az: 1 U 983/05
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