Wurde einem Flugpassagier ein Beleg überlassen, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug ergibt, so stellt dies eine „bestätigte Buchung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO dar. Dies gilt auch dann, wenn der Beleg vom Reisebüro in Form eines Reiseplans ausgestellt wurde. Nicht erforderlich ist, dass die Buchung von der Fluggesellschaft selbst ausgestellt wird.
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LG Landshut, 18.05.2015 - Az: 12 S 2435/14
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