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Umbuchung als antizipierte Beförderungsverweigerung

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde einem Flugpassagier ein Beleg überlassen, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug ergibt, so stellt dies eine „bestätigte Buchung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 2 VO dar. Dies gilt auch dann, wenn der Beleg vom Reisebüro in Form eines Reiseplans ausgestellt wurde. Nicht erforderlich ist, dass die Buchung von der Fluggesellschaft selbst ausgestellt wird.

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LG Landshut, 18.05.2015 - Az: 12 S 2435/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg