Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden ist ebenso wie eine entsprechende Verspätung als Annullierung zu behandeln und begründet einen EU-Ausgleichsanspruch. Der Ausschlussgrund der rechtzeitigen Unterrichtung greift nur, wenn das Luftfahrtunternehmen den Zugang der Information mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug beweisen kann.
Fraglich ist, ob auch eine erhebliche Vorverlegung der Abflugzeit einer Annullierung gleichzustellen ist. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält die Verordnung nicht. Maßgeblich ist daher eine Auslegung anhand des Schutzzwecks der Verordnung. Diese zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind.
Kann das Luftfahrtunternehmen den Zugang der Mitteilung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten. Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail erfordert regelmäßig eine Eingangs- oder Lesebestätigung; allein der Versand begründet noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Fehlt es an einem entsprechenden Nachweis, bleibt der Ausschlussgrund unanwendbar und der Ausgleichsanspruch besteht fort.
Vorverlegung des Fluges als Annullierung
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Nach Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung steht Fluggästen bei innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 1.500 km ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,- € zu, wenn eine Annullierung vorliegt und keiner der Ausschlussgründe einschlägig ist.Fraglich ist, ob auch eine erhebliche Vorverlegung der Abflugzeit einer Annullierung gleichzustellen ist. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält die Verordnung nicht. Maßgeblich ist daher eine Auslegung anhand des Schutzzwecks der Verordnung. Diese zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die durch Flugzeitenabweichungen oder Annullierungen Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind.
Warum wird eine Vorverlegung wie eine Annullierung behandelt?
Eine Vorverlegung des Fluges ist in ihrer Wirkung auf die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste mit einer Verspätung vergleichbar. Beide Konstellationen sind gleichermaßen geeignet, die Reiseplanung der Betroffenen erheblich zu beeinträchtigen. Insoweit kann auf die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gleichbehandlung von Verspätung und Annullierung zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07). Diese Entscheidung betraf zwar unmittelbar eine Flugverspätung. Die dort entwickelten Grundsätze zum Schutzzweck der Verordnung sind jedoch auf eine Vorverlegung des Abflugs in vergleichbarer Weise übertragbar. Wird der Flug - vorliegend um mehr als 10 Stunden - vorverlegt, ist dies daher wie eine Annullierung zu behandeln mit der Folge, dass ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 der Verordnung entstehen kann.Ausschluss des Anspruchs bei rechtzeitiger Unterrichtung
Der Ausgleichsanspruch ist gemäß Art. 5 Abs. 1 c), iii) der Verordnung ausgeschlossen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast nicht innerhalb der dort genannten Frist über die Flugänderung unterrichtet hat. Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Änderung informiert wurde, trägt nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung das Luftfahrtunternehmen.Kann das Luftfahrtunternehmen den Zugang der Mitteilung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten. Der Nachweis des Zugangs einer E-Mail erfordert regelmäßig eine Eingangs- oder Lesebestätigung; allein der Versand begründet noch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Fehlt es an einem entsprechenden Nachweis, bleibt der Ausschlussgrund unanwendbar und der Ausgleichsanspruch besteht fort.
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Ausgleichsansprüche nach der Verordnung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung kann durch Erhebung der Klage gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253 Abs. 1, 167 ZPO gehemmt werden, wenn die Zustellung der Klage demnächst nach Einreichung erfolgt.
AG Hannover, 11.04.2011 - Az: 512 C 15244/10
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