Verweigert eine Fluggesellschaft die Beförderung, weil ein vorgelegtes Reisedokument den geltenden Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht entspricht, kann der Betroffene keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Unzureichende Reiseunterlagen gelten ausdrücklich als vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung im Sinne der
EU-Fluggastrechteverordnung und sowohl
Ausgleichsleistungen als auch sonstigen Schadensersatz sind dann ausgeschlossen.
Verweigert eine Fluggesellschaft die Beförderung eines Passagiers wegen unzureichender Reisedokumente, scheidet ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB mangels Pflichtverletzung aus. Voraussetzung ist dabei, dass die Verweigerung auf einer zutreffenden Einschätzung der im Zielland geltenden Einreisebestimmungen beruht. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche Reisedokumente für die Einreise in einen bestimmten Staat erforderlich sind, sind die zum Zeitpunkt der Beförderung gültigen Vorgaben der Zielbehörden sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes.
Ergänzend scheidet ein Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) aus, wenn ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j) dieser Verordnung vorliegt. Als solcher vertretbarer Grund nennt die Verordnung ausdrücklich unzureichende Reiseunterlagen. Die Norm stellt damit klar, dass die Nichtbeförderung eines Passagiers aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Reisedokumente keine Ausgleichspflicht der Fluggesellschaft auslöst.
Für die Frage der Dokumentenqualität ist das zum Zeitpunkt der Reise geltende nationale Passrecht heranzuziehen. Gemäß § 28 Abs. 1 PassG in der seit dem 1. November 2007 geltenden Fassung gelten Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 ausgestellt wurden, nur dann als Pass im Sinne des Passgesetzes, wenn sie mit einem Lichtbild versehen sind. Ein vor diesem Datum ausgestellter Kinderreisepass ohne Lichtbild erfüllt die Anforderungen an ein gültiges Reisedokument nicht und stellt gemäß § 18 der Passverordnung lediglich einen Passersatz dar. Vorliegend war der im Januar 2008 am Flughafen vorgelegte Kinderreisepass - ausgestellt am 17. August 2005 - nicht mit einem Lichtbild versehen und genügte damit den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Hinsichtlich der für das konkrete Zielland geltenden Einreisebestimmungen dürfen sich sowohl Reisende als auch Luftfahrtunternehmen auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes verlassen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes war ab November 2007 für die Einreise nach Thailand für deutsche Staatsangehörige - auch für Kinder und Jugendliche - ein gültiger Reisepass mit Lichtbild erforderlich. Ältere, vor der Gesetzesnovellierung des Passgesetzes im November 2007 erstellte Einreiseinformationen - etwa Veröffentlichungen des Königlich Thailändischen Honorargeneralkonsulats mit Stand vom 24. März 2007 - sind für die Beurteilung der ab November 2007 geltenden Rechtslage nicht maßgeblich, da diese die geänderten Anforderungen naturgemäß nicht abbilden konnten.