Wurde ein Fluggast durch das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht rechtzeitig bei der Gepäckaufgabe abgefertigt und konnte er deshalb nicht rechtzeitig am Boardinggate erscheinen um den Flug anzutreten, so haftet der
Reiseveranstalter für den Schaden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Reiseveranstalter ist für ein Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen, wozu die Fluggesellschaft gehört, gemäß § 278 BGB einstandspflichtig. Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind auch Leistungsträger und ihre Hilfspersonen, soweit sie reisevertraglich vereinbarte Leistungen erbringen. Hierzu gehören die Fluggesellschaft einschließlich des Flughafenpersonals.
Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn dem Reiseveranstalter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere Leistungsträger im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Reise, ein Verschulden an den aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umständen trifft.
So war es hier. Die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft handelte schuldhaft, indem sie entweder nicht das rechtzeitige Einchecken der Klägerin und ihres Lebensgefährten veranlasste, sondern diese in Sicherheit, das Flugzeug noch rechtzeitig erreichen zu können, wiegte bzw. entgegen der vorgetragenen Erklärung die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter am Bordinggate nicht bzw. nicht ausreichend informierte.
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