Stehen Reisenden Entschädigungszahlungen wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, so ist für die Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist auf jeden einzelnen Reiseteilnehmer abzustellen. Die Entschädigung
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LG Frankfurt/Main, 06.01.2011 - Az: 2-24 S 61/10
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