Tritt ein Fußgänger unvermittelt und ohne Beachtung des Straßenverkehrs auf die Fahrbahn, kann ihn die Alleinhaftung für die Unfallfolgen treffen, selbst wenn er zum Unfallzeitpunkt erst 15 Jahre alt ist. Das Sichtfahrgebot verpflichtet den Fahrzeugführer nicht dazu, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er auf seitlich und plötzlich auf die Fahrbahn tretende Fußgänger reagieren kann.
Steht ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß auf Seiten des Fußgängers fest, kann diesem gegenüber ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrzeugführers nicht festzustellen sein. In einem solchen Fall tritt die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vollständig zurück, sodass sich eine Alleinhaftung des Fußgängers ergeben kann (vgl. BGH, VersR 1964, 168; VersR 1962, 638; VersR 1962, 164; sowie Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl., Rn. 412).
Eine Notwendigkeit zur Reduzierung der Geschwindigkeit besteht für den Fahrzeugführer erst dann, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger tatsächlich in seine Fahrspur treten wird (vgl. OLG Hamm, 16.02.2016 - Az: 26 U 105/15; OLG Dresden, 09.05.2017 - Az: 4 U 1596/16). Allein die Wahrnehmung eines am Fahrbahnrand stehenden oder sich dort bewegenden Fußgängers begründet noch keine solche Reaktionspflicht. Der Fahrzeugführer darf sich vielmehr grundsätzlich - unabhängig vom Alter des Fußgängers - darauf verlassen, dass dieser zunächst wartet und den Fahrzeugverkehr abpasst, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten erkennbar sind.
Wie ist die Haftungsverteilung nach § 25 Abs. 3 StVO geregelt?
Tritt ein Fußgänger unvermittelt zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn, ohne den Fahrzeugverkehr zu beachten, liegt hierin ein gravierender Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift haben Fußgänger beim Betreten und Überschreiten der Fahrbahn die besonderen Gefahren zu beachten und dürfen die Fahrbahn nur zügig auf möglichst kurzem Weg überqueren, wenn dies unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs gefahrlos möglich ist. Bei einem Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung dieser Sorgfaltsanforderungen ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist (vgl. OLG Hamm, 16.02.2016 - Az: 26 U 105/15). Im vorliegend zu entscheidenden Fall stand der grobe Verkehrsverstoß der Fußgängerin bereits aufgrund der Zeugenaussagen fest, ohne dass es der Heranziehung dieser Beweiserleichterung überhaupt bedurfte.Steht ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß auf Seiten des Fußgängers fest, kann diesem gegenüber ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrzeugführers nicht festzustellen sein. In einem solchen Fall tritt die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vollständig zurück, sodass sich eine Alleinhaftung des Fußgängers ergeben kann (vgl. BGH, VersR 1964, 168; VersR 1962, 638; VersR 1962, 164; sowie Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl., Rn. 412).
Welche Anforderungen gelten für das Sichtfahrgebot des Fahrzeugführers?
Das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer dazu, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist danach geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (vgl. BGH, 23.04.2002 - Az: VI ZR 180/01). Das Sichtfahrgebot betrifft jedoch die Sicht auf die vor dem Fahrzeug liegende Fahrbahn und gilt nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangen. Ein Fahrzeugführer ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit von vornherein so zu reduzieren, dass er auf ein plötzliches und für ihn nicht vorhersehbares Betreten der Fahrbahn durch einen am Fahrbahnrand befindlichen Fußgänger reagieren könnte (vgl. auch OLG Dresden, 09.05.2017 - Az: 4 U 1596/16).Eine Notwendigkeit zur Reduzierung der Geschwindigkeit besteht für den Fahrzeugführer erst dann, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Fußgänger tatsächlich in seine Fahrspur treten wird (vgl. OLG Hamm, 16.02.2016 - Az: 26 U 105/15; OLG Dresden, 09.05.2017 - Az: 4 U 1596/16). Allein die Wahrnehmung eines am Fahrbahnrand stehenden oder sich dort bewegenden Fußgängers begründet noch keine solche Reaktionspflicht. Der Fahrzeugführer darf sich vielmehr grundsätzlich - unabhängig vom Alter des Fußgängers - darauf verlassen, dass dieser zunächst wartet und den Fahrzeugverkehr abpasst, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten erkennbar sind.
Wie wirkt sich das Alter des Fußgängers auf die Haftungsverteilung aus?
Nach § 828 Abs. 3 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, verantwortlich, sofern er bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Diese Einsicht besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein; auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es dagegen nicht an (vgl. BGH, 30.11.2004 - Az: IV ZR 335/03). Ein Jugendlicher im Alter von 15 Jahren verfügt regelmäßig ohne weiteres über die erforderliche Einsicht, die Verantwortlichkeit für ein fahrlässig-fehlerhaftes Verhalten im Straßenverkehr zu erkennen, insbesondere über die Gefahren eines unaufmerksamen Überquerens einer Fahrbahn (vgl. auch OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - Az: 1 U 160/15, dort betreffend ein 10-jähriges Kind). Eine Ausstrahlungswirkung des § 828 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB, die zu einer Minderung der Verantwortlichkeit führen könnte, kommt bei entsprechender Verstandesreife nicht in Betracht.Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus für die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche?
Steht fest, dass den Fahrzeugführer kein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, während dem Fußgänger ein gravierender Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zur Last fällt und dessen Verantwortlichkeit auch nicht nach § 828 Abs. 3 BGB eingeschränkt ist, scheiden Ansprüche des Fußgängers gegen den Fahrzeugführer und den Fahrzeughalter aus §§ 7, 18 StVG sowie §§ 823, 253 BGB aus. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs tritt in einem solchen Fall vollständig hinter dem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Fußgängers zurück, sodass diesen die alleinige Haftung für die Unfallfolgen trifft.
OLG Brandenburg, 03.01.2019 - Az: 12 U 133/18
ECLI:DE:OLGBB:2019:0103.12U133.18.00
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