Setzt ein Traktor den linken Fahrtrichtungsanzeiger, begründet dies eine unklare Verkehrslage, sodass ein Überholvorgang unzulässig ist; dies gilt auch dann, wenn sich der Traktor vor dem Abbiegen nicht erkennbar links eingeordnet hat.
Im Rahmen dieser Abwägung dürfen nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Jede Partei trägt die Beweislast für die Umstände, die dem anderen Unfallbeteiligten zum Verschulden gereichen und aus denen für sie günstige Rechtsfolgen hergeleitet werden sollen. Lediglich vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05; BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99; OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - Az: 1 U 117/17). Die berücksichtigten Tatbeiträge müssen sich zudem tatsächlich auf den Unfall ausgewirkt haben, wofür wiederum derjenige beweisbelastet ist, der sich auf den entsprechenden Gesichtspunkt beruft (BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95; OLG Dresden, 25.02.2020 - Az: 4 U 1914/19).
Zugleich trifft den Linksabbieger die doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO. Für einen Verstoß hiergegen streitet grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Abbiegenden. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO festgestellt wird, dass der Abbiegende seiner Rückschaupflicht durch rechtzeitiges Blinken und die gebotene Sorgfalt nachgekommen ist.
Vorliegend betraf dies einen Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Motorroller und einem nach links in eine Hofeinfahrt abbiegenden Traktorgespann. Da nach der Beweisaufnahme feststand, dass der Traktor rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, wurde dem Überholenden ein Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage zur Last gelegt, während dem Abbiegenden lediglich die allgemeine Betriebsgefahr sowie ein durch das Blinken bereits erheblich reduzierter Sorgfaltsverstoß gegen die Rückschaupflicht angelastet wurde. Die wechselseitigen Verursachungsbeiträge wurden im Ergebnis als gleich hoch gewichtet, sodass eine hälftige Haftungsteilung vorzunehmen war.
Haftungsverteilung nach einem Überholunfall
Bei einer Kollision zwischen einem überholenden Fahrzeug und einem nach links abbiegenden Fahrzeug ist zu klären, welche Verkehrsteilnehmer welchen Verursachungsbeitrag zu vertreten haben. Maßgeblich ist die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, bei der die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten sowie die von den beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierbei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs, geboten (vgl. BGH, 28.02.2012 - Az: VI ZR 10/11; OLG Frankfurt, 31.03.2020 - Az: 13 U 226/15).Im Rahmen dieser Abwägung dürfen nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Jede Partei trägt die Beweislast für die Umstände, die dem anderen Unfallbeteiligten zum Verschulden gereichen und aus denen für sie günstige Rechtsfolgen hergeleitet werden sollen. Lediglich vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05; BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99; OLG Karlsruhe, 26.07.2018 - Az: 1 U 117/17). Die berücksichtigten Tatbeiträge müssen sich zudem tatsächlich auf den Unfall ausgewirkt haben, wofür wiederum derjenige beweisbelastet ist, der sich auf den entsprechenden Gesichtspunkt beruft (BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95; OLG Dresden, 25.02.2020 - Az: 4 U 1914/19).
Wann liegt eine unklare Verkehrslage beim Überholen eines Traktors vor?
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist ein Überholen unzulässig, wenn eine unklare Verkehrslage besteht. Eine solche unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn nicht ausreichend sicher beurteilt werden kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun wird. Setzt ein Traktor den linken Fahrtrichtungsanzeiger, ist stets damit zu rechnen, dass dieser kurzfristig abbiegt. Dies gilt auch dann, wenn ein vorheriges Einordnen zur Fahrbahnmitte nicht erkennbar erfolgt ist, da dies bei Traktoren aufgrund der Fahrzeugbreite häufig bereits technisch nicht möglich ist. Der nachfolgende Verkehr muss unter diesen Umständen auch damit rechnen, dass der Traktor in eine schwer erkennbare Hof- oder Feldeinfahrt einbiegen will. Ein Überholvorgang ist bei dieser Verkehrslage unzulässig.Zugleich trifft den Linksabbieger die doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO. Für einen Verstoß hiergegen streitet grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Abbiegenden. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO festgestellt wird, dass der Abbiegende seiner Rückschaupflicht durch rechtzeitiges Blinken und die gebotene Sorgfalt nachgekommen ist.
Vorliegend betraf dies einen Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Motorroller und einem nach links in eine Hofeinfahrt abbiegenden Traktorgespann. Da nach der Beweisaufnahme feststand, dass der Traktor rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, wurde dem Überholenden ein Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage zur Last gelegt, während dem Abbiegenden lediglich die allgemeine Betriebsgefahr sowie ein durch das Blinken bereits erheblich reduzierter Sorgfaltsverstoß gegen die Rückschaupflicht angelastet wurde. Die wechselseitigen Verursachungsbeiträge wurden im Ergebnis als gleich hoch gewichtet, sodass eine hälftige Haftungsteilung vorzunehmen war.
OLG Schleswig, 26.07.2023 - Az: 7 U 42/23
ECLI:DE:OLGSH:2023:0726.7U42.23.00
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